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Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und im öffentlichen Schuldienst für die Beamten der Laufbahngruppe 2 zuständig.
Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Disziplinargesetzes des Landesamtes für Schule und Bildung ist die Ausgangsbehörde zuständig.
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