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Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne
der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung und
des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
§§ 40 bis 47 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung,
Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom…
zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung für die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.