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Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster bestellt die Vorsitzenden sowie die hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 GWB für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von anderen Aufgaben freigestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster ernennt ehrenamtlich beisitzende Mitglieder für fünf Jahre. Erneute Ernennungen sind möglich. Zu einem ehrenamtlichen Mitglied kann ernannt werden, wer von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen oder den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden ist. Aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder auch auf Vorschlag der Bezirksregierung Münster ernannt werden.
Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung der Vorsitzenden und der hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer und die Ernennung sowie der Widerruf der Ernennung der ehrenamtlichen Mitglieder bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 157 GWB unberührt.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der…
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich der zuständigen…
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für…
Die Mitglieder und der oder die Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 4 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung…
Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.