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Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der bis dahin bestehenden Vergabekammern Rheinland und der Vergabekammer Westfalen anhängigen Nachprüfungsverfahren gehen ohne weiteren förmlichen Akt in die Zuständigkeit der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen über.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bestellungen zu Vorsitzenden und hauptamtlichen Beisitzerinnen und Besitzern der Vergabekammern Rheinland und Westfalen sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Ernennungen zu ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern der Vergabekammern Rheinland und Westfalen gelten fort, soweit diese Personen Aufgaben in der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen wahrnehmen und ihr Einverständnis zur Fortgeltung erklärt haben.
Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln.…
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gemäß den §§ 103 bis 105 des Gesetzes…
Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW S. 872), die…
Die Mitglieder der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Verfahren befasst werden, bei denen sie selbst an der…
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen gibt sich im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien sowie im Benehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.