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Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:
Bezirksregierung Arnsberg
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife,
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS) sowie
Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
für die Sekundarstufe I,
im Bereich der Lehrkräfteweiterbildung der allgemeinbildenden Schulen und
am Berufskolleg für bildungsgangübergreifende und fachbereichsübergreifende Themen, für Sprachbildung und Sprachförderung sowie Fremdsprachen und Internationalisierung in der beruflichen Bildung,
Bezirksregierung Detmold
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen sowie
Bezirksregierung Düsseldorf
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
Internationaler Austausch von Lehrerinnen und Lehrern, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schülern,
Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse,
Landesstelle für den Schulsport ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung und
Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
in mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
im Bereich überfachlicher Themen der allgemeinbildenden Schulen, die nicht als Querschnittsthemen in Fortbildungsmaßnahmen integriert werden,
am Berufskolleg für die Lehrkräfteweiterbildung sowie neue und neugeordnete Berufe sowie
im Bereich der Beruflichen Orientierung,
Bezirksregierung Köln
Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden,
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife,
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs einschließlich der Fachhochschulreife,
Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule) sowie
Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
in sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
am Berufskolleg für Heterogenität und alle nicht separat ausgewiesenen überfachlichen Themen und
im Bereich der Schulentwicklungsberatung und
Bezirksregierung Münster
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer,
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife sowie
Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
für die Förderschulen,
am Berufskolleg für frühkindliche Bildung in Sozial- und Erziehungsberufen und Mathematik und
im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung des Schulpersonals, soweit es sich nicht um Lehrkräfte und Schulleitung handelt, und der Schulaufsicht.
Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet – oder in den Fällen des § 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet – die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt.
Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen…
Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten
Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur…
Über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß Absatz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 2 der…
Bei Zweifeln über die Gültigkeit von Zeugnissen schulischer Abschlüsse, die in Nordrhein-Westfalen erworben wurden, entscheidet die örtlich zuständige obere…
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.