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Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach § 38 Absatz 3, 4, 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens im Einzelfall nach § 39a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 29 Absatz 2 Nummer 7 des Tabakerzeugnisgesetzes in Fällen von landesweiter Bedeutung oder soweit übergeordnete Belange betroffen sind,
die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste,
die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der Futtermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
die Benennung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f und j der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgeführten Bereichen,
die Bildung von Prüfergruppen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) in der jeweils geltenden Fassung an das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium, die jährlichen Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 5 und § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung sowie die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung.
zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I…
nach § 16f des Tierschutzgesetzes und
§ 4 Absatz 2 Satz 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen für…
die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB…
für die Anerkennung des Bedarfs gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 4.
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde a) nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.