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Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) ist
zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung für die
Übermittlung der bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes und
Mitteilung der Informationen nach § 21 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes,
zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung und
zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes geltenden Rechtsverordnungen.
nach § 16f des Tierschutzgesetzes und
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde a) nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21.…
nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung,
Das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium (Ministerium) ist zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6.…
die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach § 38 Absatz 3, 4, 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
zuständige Behörde im Sinne des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.