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Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.
Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.
Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
Für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.
Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren…
Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in der Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich…
Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die…
Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren…
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils…
Soweit nicht Aufgaben in dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsvorschriften ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.