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Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union und des § 93b Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.
Umweltschutzbehörden sind
das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.
Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.
Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.
Die in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die genannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.
die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,
Oberste Umweltschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Umweltschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Umweltschutzbehörde ist der…
Für den Vollzug der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aufgaben sind die dort angeführten Behörden zuständig.
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde…
soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.