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Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist die Oberste Landesjugendbehörde.
Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2…
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von…
Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für…
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7, § 19 des Jugendschutzgesetzes und Oberste…
§ 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.