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Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres in Nordrhein-Westfalen sind die FÖJ-Zentralstellen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe betraut. Zuständige Behörden für die Zulassung der Einsatzstellen des freiwilligen ökologischen Jahres sind die Landschaftsverbände. Teil 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von…
Zuständige Behörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 1 Nr. 6 [1] des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen…
die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209).
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den…
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.