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Die Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) in der jeweils geltenden Fassung stellt außer den Sozialleistungsträgern nach Satz 3 auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung aus.
Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der…
Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) sowie aus dem Landesausführungsgesetz…
Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen…
Jeder Empfänger von Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner…
die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.