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Den Kreisen und kreisfreien Städten wird die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 Abs. 1 Nummern 1 und 3 bis 6 SGB XI übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den…
Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.