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Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 PBV übertragen.
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht insbesondere in den Absätzen 4 bis…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in den §§ 2 bis 4 etwas anderes…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Den Bezirksregierungen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 KHBV und § 20 des Transplantationsgesetzes - TPG…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.