Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes wird der Landesanstalt für Medien, der Staatskanzlei sowie der Bezirksregierung Düsseldorf im Umfang ihrer nach § 1 bestimmten Zuständigkeiten übertragen.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.