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Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes finden die für die Anwärter der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m.D.) vom 30. April 1963 (Amtsbl. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Die theoretische Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes wird der Saarländischen Verwaltungsschule übertragen.