Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Saarländischen Verwaltungsschule obliegt die theoretische Ausbildung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Beschäftigten und Auszubildenden ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind. Die theoretische Ausbildung hat nach Maßgabe der für die einzelnen Ausbildungsgänge und Laufbahnen geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erfolgen. Soweit hierbei die Ableistung dienstbegleitender Unterweisungen vorgesehen ist, kann der Saarländischen Verwaltungsschule die dienstbegleitende Unterweisung übertragen werden.
Die saarländische Verwaltungsschule ist Träger der Qualifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 151) in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit für Beschäftigte oder Auszubildende des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Bereich der allgemeinen Verwaltung die Teilnahme an Lehrgängen oder die Ablegung von Prüfungen durch Tarifvertrag vorgeschrieben ist, wird der Saarländischen Verwaltungsschule die Durchführung dieser Lehrgänge und Prüfungen übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen richtet sich nach den geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Die Saarländische Verwaltungsschule nimmt Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften wahr.
Die Saarländische Verwaltungsschule bildet Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte aller Laufbahngruppen ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind, fort.
Die Saarländische Verwaltungsschule kann Eignungsprüfungen im Rahmen der Bewerberauswahl für Nachwuchskräfte ihrer Mitglieder und sonstiger Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Mitglieder beteiligt sind, durchführen.
Die Satzung kann die Übernahme weiterer Aufgaben aus den Bereichen der Aus- und Fortbildung für die allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vorsehen.