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Die Bezirksregierung Düsseldorf entscheidet über Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie nach den landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.
Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14.…
Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.
Das Land Nordrhein-Westfalen wird in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch die für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige…
Ist ein Antrag auf Härteausgleich (§§ 165, 171 BEG) gestellt oder kommt ein Härteausgleich nach der Sachlage in Frage, so legt die Bezirksregierung Düsseldorf…
Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a Bundesfernstraßengesetz ist die Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.