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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Ansprüche nach landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.
Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
Die Verordnung gilt für
Diese Verordnung gilt für
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.