Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden
innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG und
im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.
Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können
die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse
zunächst selbst wahrnehmen.
Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach den §§ 28, 28a, 28b und 32 IfSG sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, beziehen.
die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das Umweltbundesamt.
Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.
Die untere Gesundheitsbehörde kann in Bezug auf andere übertragbare Krankheiten Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen…
Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.