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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wird auf die Gemeinden übertragen. Ausgenommen davon ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in militärischen Bereichen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ist die Bezirksregierung, in…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 und 4 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.