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Für die Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 03. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) und darauf beruhender Rechtsverordnungen sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
Zur Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisprüfung sind in folgenden Fällen die Regierungspräsidien zuständig:
Die unteren Preisbehörden haben auf Weisung der obersten Preisbehörde Preisbeobachtungen durchzuführen. Sie sind zuständig für die den Preisbehörden obliegenden…
Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Die oberste Preisbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Preisbehörden aus. Sie ist zuständig für die Preisbildung und die Preisüberwachung, soweit sich…
Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus. Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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