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Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen…
„§ 14 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten…
§ 15 wird wie folgt geändert:
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen obliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.