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Zuständige Behörde für die Informationsübermittlung an das Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Das Bergamt Saarbrücken stellt die notwendigen Daten hierzu dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Verfügung.