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Zuständige Behörde für die Festlegung des elektronischen Formats nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Ministerium für Umwelt.