BGH, 1. Zivilsenat — I ZB 19/26
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 10. Februar 2026 (dort: Tenor zu 1) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.001 € festgesetzt.
I. Die Beklagte ist ein Inkassodienstleister, bei dem die Datenverarbeitung zu eingehenden Aufträgen elektronisch und automatisiert erfolgt. Bei Rücknahme eines Inkassoauftrags werden im System bis auf ein Aktenzeichen ohne Namensdaten automatisch sämtliche Daten zu dem entsprechenden Auftrag gelöscht.
Mit Schreiben vom 6. September 2023 machte die Beklagte aufgrund eines ihr von der Y. S. GmbH erteilten Inkassoauftrags Forderungen gegen den Kläger geltend, der bis November 2021 Mitglied des Abgeordnetenhauses von B. war und nach seinen eigenen Angaben zu den bekanntesten Politikern B. gehört. Nachdem der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten aufgefordert hatte, teilte diese mit, dass der Inkassoauftrag zurückgezogen worden sei, keine personenbezogenen Daten des Klägers mehr bei ihr gespeichert würden und die den Auftrag betreffenden Daten des Klägers nach Auftragsrücknahme gelöscht worden seien. Im Laufe der weiteren Korrespondenz teilte die Beklagte mit, dass die personenbezogenen Daten des Klägers zugangsbeschränkt an separater Stelle archiviert seien, aufgrund der Beendigung des Auftrags kein Zugriff seitens der Mitarbeiter der Beklagten mehr bestehe und erst nach ausdrücklichem Aufforderungshinweis durch den Kläger seitens der Beklagten angefordert und übermittelt werden könnten. Im Rahmen der Klagerwiderung erklärte die Beklagte, sie habe freiwillig und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht aus dem Aufbewahrungsarchiv ihres Dienstleisters, die dort noch vorhandenen Rumpfdaten rekonstruiert. Hierzu hat sie die Unterlagen mit der Erklärung vorgelegt, weitere Daten seien in dem System der Beklagten nie vorhanden gewesen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe sämtlicher seiner von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatzbetrags in Höhe von mindestens 10.000 € verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sei erfüllt. Zwar sei die mit der gewechselten vorgerichtlichen Korrespondenz seitens der Beklagten gegebene Auskunft, wonach keine personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert seien, offenkundig nicht zutreffend gewesen, allerdings habe die Beklagte durch Vorlage von Unterlagen im Verlauf des Verfahrens vollständig Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch lediglich auf die nach seiner Auffassung unrichtig beziehungsweise unvollständig erteilte Auskunft und die behauptete Weigerung der Beklagten, die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten mitzuteilen. Da der Auskunftsanspruch erfüllt sei, verbleibe für den Schadensersatz lediglich der Aspekt einer verspäteten Auskunftserteilung. Es sei jedoch nicht dargetan, inwiefern dadurch, dass die Beklagte entsprechende Unterlagen erst im Gerichtsverfahren vorgelegt und ihre Angaben erst im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt habe, ein etwaiger immaterieller Schaden vertieft oder ein eigenständiger Schaden begründet worden sei. Die vorgetragene Sorge des Klägers, seine personenbezogenen Daten könnten im Zusammenhang mit dem Inkassoauftrag an Unbefugte gelangt sein, habe bereits ab der Kenntnis des ihm zugegangenen Inkassoschreibens der Beklagten bestanden und sei nicht Folge der verspäteten Auskunftserteilung.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 20.001 € verlangt hat, hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als unzulässig verworfen (Tenor zu 1) und die Berufung gegen die Abweisung des Auskunftsantrags durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen (Tenor zu 2). Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet sich der Kläger gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.
II. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, die Berufungsbegründung des Klägers werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gerecht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Im Rahmen der Berufungsbegründung werde zwar der erstinstanzliche Antrag wiederholt und der Zahlbetrag von mindestens 10.000 € auf mindestens 20.001 € erhöht. Es fänden sich jedoch keine inhaltlichen Ausführungen zu diesem Antrag, sondern lediglich der pauschale Hinweis, das Landgericht habe übersehen, dass es zu dem angeblichen Fehlen von klägerischem Vortrag keinerlei verfahrensleitenden Hinweis erteilt habe. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des Schadensersatzanspruchs setze sich der Kläger nicht auseinander. Er rüge allein die Nichterteilung von Hinweisen seitens des Landgerichts, ohne mitzuteilen, welche konkreten Hinweise er vermisse und was er auf die entsprechenden Hinweise vorgetragen hätte.
Zwar habe sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts erstmals während des Berufungsverfahrens vertieft mit dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt. An der Unzulässigkeit der Berufung ändere dies aber nichts, da eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden könne. Es spiele deshalb auch keine Rolle, dass der Kläger auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss wieder nicht auf die Argumentation des Landgerichts eingehe, wonach er Schadensersatzansprüche allein darauf stütze, dass die Auskunft verspätet erteilt worden sei.
III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber im Übrigen nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Berufung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - I ZB 44/25, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 10] mwN).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Er hat mit seiner Berufungsbegründung die Auffassung des Landgerichts lediglich mit formularmäßigen Sätzen gerügt.
a) Die Berufungsbegründung des Klägers - bezogen auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch - beschränkt sich auf folgende Erklärungen:
Auch zum Zahlungsanspruch ist das Urteil insoweit fehlerhaft, als dass das Landgericht allerlei ausführt, dabei aber übersieht, dass es zu dem angeblichen Fehlen im klägerischen Vortrag keinerlei verfahrensleitenden Hinweis erteilt hat. Im Gegenteil ist für das Berufungsverfahren angesichts der Notwendigkeit der Abschreckungswirkung für die Beklagte der Antrag zu 2 dahingehend nach § 264 Nr. 2 ZPO zu erweitern, dass die Höhe mindestens 20.001 € betragen soll.
b) Mit diesen formularmäßigen Sätzen hat der Kläger nicht konkret dargelegt, warum sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, soweit sie die Abweisung der auf immateriellen Schadensersatz gerichteten Klage betrifft, nach seiner Ansicht als fehlerhaft erweist. Er hat damit und mit der Erweiterung des Zahlungsbegehrens allein zum Ausdruck gebracht, dass er die Abweisung der Klage insoweit nicht hinnehmen will. Er hat sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts im Übrigen nicht befasst, insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Landgerichts unrichtig sein sollen.
aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die nicht erläuterte Beanstandung des Klägers, das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, stelle keine ausreichende Berufungsbegründung dar, beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. Diese Beurteilung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass mit dieser Rüge allein die Berufung nicht in ausreichender Weise begründet ist, weil der Kläger weder dargelegt hat, welche Hinweise er vermisst hat, noch wie er auf die entsprechenden Hinweise reagiert hätte.
bb) Selbst wenn man mit der Rechtsbeschwerde der in der Berufungsbegründung verwendeten Formulierung von einem "angeblichen Fehlen im klägerischen Vortrag" entnehmen wollte, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass sein Vortrag vollständig genug sei, um den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu begründen, verhülfe dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Aus diesem Satzteil geht nicht hervor, weshalb der Kläger die Klageabweisung für unzutreffend hält. Weder wird dargelegt, weshalb aus seinem erstinstanzlichen Vortrag doch zu entnehmen gewesen sei, dass und welchen Schaden er erlitten habe, noch worauf er diesen Schaden zurückführe.
cc) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, der Kläger habe durch die Erhöhung des Zahlungsantrags eine inhaltliche Aussage zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs gemacht. Insoweit hat der Kläger lediglich schlagwortartig auf die "Notwendigkeit der Abschreckungswirkung" hingewiesen, ohne zu begründen, weshalb die Klageabweisung als unrichtig beanstandet wird.
dd) Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde seine Berufung, soweit es seinen Zahlungsanspruch angeht, auch nicht dadurch ausreichend begründet, dass er in der Berufungsbegründung, soweit es sein Auskunftsbegehren angeht, dargelegt hat, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, weshalb der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts einen Schaden erlitten haben soll.
c) Das Berufungsgericht hat außerdem ohne Rechtsfehler angenommen, dass die weiteren Ausführungen des Klägers, mit denen er auf den Hinweis des Berufungsgerichts zur beabsichtigten teilweisen Verwerfung seiner Berufung als unzulässig Stellung genommen hat, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung unerheblich sind. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 [juris Rn. 28]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 14]).
IV. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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