BSG, 10. Senat — B 10 ÜG 2/24 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2024 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 454,20 Euro festgesetzt.
Im Streit stehen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines landessozialgerichtlichen Verfahrens über die (isolierte) Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Der Kläger beantragte beim LSG Berlin-Brandenburg am 27.9.2017 die Gewährung von PKH (L 37 SF 241/17 EK SB; Ausgangsverfahren) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen der Überlänge eines Klageverfahrens aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts. Am 14.6.2018 und 20.12.2020 rügte er die Dauer des PKH-Verfahrens beim LSG. Mit am 4.8.2023 zugestellten Beschluss bewilligte das Ausgangsgericht PKH, soweit die geltend gemachte Entschädigung 500 Euro nicht übersteige. Die daraufhin in dieser Höhe erhobene Entschädigungsklage erledigte sich noch im August 2023 durch angenommenes Anerkenntnis.
Mit Schreiben vom 9.8.2023 machte der anwaltlich vertretene Kläger gegenüber dem beklagten Land neben der Entschädigung wegen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens iHv 5300 Euro auch Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung dieses Anspruchs iHv 527 Euro geltend. Dem Kläger in Rechnung gestellt worden war dieser Betrag nicht. Das beklagte Land erkannte auf den isolierten PKH-Antrag vom 16.12.2023 für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von 5800 Euro wegen eines immateriellen Nachteils und Freistellung von im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallener Kosten iHv 527 Euro bezogen auf den immateriellen Nachteil 4200 Euro an. Eine darüber hinausgehende Entschädigung lehnte es ab.
Am 30.4.2024 hat der Kläger nach entsprechender PKH-Entscheidung durch das LSG als Entschädigungsgericht (PKH-Antrag vom 16.12.2023, am 24.4.2024 zugestellter Teilbewilligungsbeschluss vom 16.4.2024) den Zahlungsantrag hinsichtlich der immateriellen Entschädigung nicht mehr verfolgt und nur noch die Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung iHv 527 Euro beantragt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 7.8.2024 hat das Entschädigungsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv 454,20 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Entschädigung iHv 454,20 Euro ergebe sich aus § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG. Materieller Nachteil iS des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG seien auch die notwendigen Anwaltskosten für eine vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Ein vorprozessuales Verfahren sei zwar keine Bedingung für die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage. Die Verfahrensbeteiligten seien aber nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun. Kosten seien dem Kläger auch entstanden. Zwar seien ihm keine Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung gestellt worden. Die Erteilung einer entsprechenden Kostenrechnung des Bevollmächtigten im Innenverhältnis zum Entschädigungskläger zähle aber nicht zu den Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs. Vielmehr genüge eine den Anforderungen des § 10 Abs 2 RVG entsprechende Berechnung der Höhe der Kosten, wie hier mit der vor Klageerhebung erfolgten Abrechnung vom 9.8.2023. Die Forderung bestehe nur im zugesprochenen Umfang, da für das Ausgangsverfahren 42 entschädigungspflichtige Monate zu berücksichtigen gewesen seien.
Mit seiner Revision rügt das beklagte Land die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht. Das LSG habe dem Kläger mehr zugesprochen als von diesem beantragt worden sei. Dieser habe nur Freistellung begehrt, nicht Zahlung. Materiell-rechtlich bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten schon dem Grunde nach nicht. Vorprozessual sei anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nicht erforderlich. Zur Minimierung des Kostenrisikos sei es ausreichend, den Anspruch unter Hinweis auf die möglicherweise vorhandene Überlänge zu benennen. Die anwaltliche Tätigkeit sei auch nicht zweckmäßig und erforderlich gewesen. Sie habe hier nicht zum Erfolg geführt und damit keinen Mehrwert gehabt. Es habe den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (teilweise) anerkannt. Ferner habe das LSG seinen Vortrag zum Anspruch der Höhe nach übergangen. Er habe vorgebracht, dass die Geschäftsgebühr nur auf der Grundlage von Nr 2301 VV RVG hätte angesetzt werden dürfen, mithin iHv 100,20 Euro. Damit habe sich das LSG nicht beschäftigt.
Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2024 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs iHv 454,20 Euro hat.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Entschädigungsgerichts, mit dem es den Anspruch des Klägers auf eine Entschädigungszahlung zum Ausgleich des Vermögensnachteils wegen überlanger Dauer des vor dem Ausgangsgericht geführten Verfahrens bejaht hat.
Der Kläger hat das seine auf Freistellung iHv 527 Euro gerichtete Klage teilabweisende Urteil nicht mit der Revision angegriffen und gegen die Revision verteidigt. Insoweit steht aufgrund der Revision des beklagten Landes weiterhin im Streit, ob es die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erstatten muss und wenn ja, in welcher Höhe sowie, ob dem klägerischen Begehren zu Recht durch Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung zu entsprechen ist.
1. Die vom Kläger ursprünglich erhobene, auf Freistellung von den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage war ebenso zulässig wie ihre in der Revisionsinstanz vorgenommene Umstellung auf einen Zahlungsanspruch.
Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist die vom Kläger erhobene Klage auf Freistellung. Hat der Gläubiger eines Entschädigungsanspruchs (noch) keine Zahlung an seinen vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalt geleistet, zielt der Anspruch zulässigerweise grundsätzlich auf Freistellung von dessen Gebührenforderung (vgl zu § 63 SGB X: BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 22 RdNr 14; BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 29 RdNr 12). Eine solche Freistellung kann der Geschädigte beanspruchen, soweit im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt ein Anspruch auf Ausgleich von dessen Gebührenforderung dem Grunde nach bestehen kann, zB kein Gebührenverzicht vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung im Innenverhältnis schon in Rechnung gestellt worden ist (BGH Urteil vom 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - NJW 2011, 2509 RdNr 9 und 18; vgl BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 22 RdNr 17 f). Zum anderen muss die zugrundeliegende Tätigkeit des Rechtsanwalts im Außenverhältnis zum Ausgleichsverpflichteten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sein (vgl BGH Urteil vom 22.1.2019 - VI ZR 402/17 - NJW 2019, 1522 RdNr 11 mwN; vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 29 RdNr 12).
Soweit das LSG in seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil das beklagte Land zur Zahlung an den Kläger verurteilt hat, ist es über den schriftsätzlich gestellten Klageantrag hinausgegangen. Hierzu war es - was die Revision zu Recht geltend macht - prozessual nicht berechtigt, weil der Kläger nur Freistellung beantragt hatte. Zwar entscheidet das Gericht nach § 123 SGG über die vom Entschädigungskläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung seiner Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist dabei im Wege der Auslegung festzustellen. Prozesserklärungen - wie der den Streitgegenstand bestimmende Klageantrag - unterliegen im vollen Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es besteht insoweit auch keine Bindung an die von den Tatsachengerichten vorgenommene Auslegung oder die dafür herangezogenen Feststellungen. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen, insbesondere der Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten. Im Zweifel ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihm aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - BSGE 138, 170 = SozR 4-1500 § 1720 § 198 Nr 26, RdNr 19). Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Klageantrag ist allerdings in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (BSG Beschluss vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 14.9.2022 - B 8 SO 7/22 B - juris RdNr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 123 RdNr 3 mwN). Insoweit durfte das LSG nicht ohne Weiteres von einem Zahlungsantrag des Klägers ausgehen, auch wenn hierauf materiell-rechtlich Anspruch bestanden hätte, weil der Kläger - ebenfalls rechtlich möglich - seine Freistellung begehrt hatte.
2. Eine entsprechende Anpassung seines Klageantrags war dem Kläger auch im Revisionsverfahren möglich. Darin liegt keine nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung, wie sich aus der Fiktion des § 99 Abs 3 Nr 2 Alt 1 SGG ergibt.
Zwar sind Klageänderungen im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 168 Satz 1 SGG). Ob eine Klageänderung im Revisionsverfahren vorliegt, bestimmt sich nach den Maßstäben des § 99 SGG (Behrend in Hauck/Neumann, SGG, § 168 RdNr 7, Stand 57. EL 10/2024). Als eine Änderung der Klage ist es gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 Alt 1 SGG ua nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird.
Der Klagegrund als der dem Klageantrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt (BSG Urteil vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 22/91 - SozR 3-2500 § 88 Nr 1, juris RdNr 26; BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3, juris RdNr 24) bleibt vorliegend unverändert. Auf neue Tatsachen oder einen neuen Lebenssachverhalt, den das Entschädigungsgericht noch nicht hat würdigen können, wird der Zahlungsantrag nicht gestützt. Vielmehr hat das Entschädigungsgericht ausdrücklich festgestellt, das beklagte Land habe trotz unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens den Ausgleich der dem Kläger entstandenen und vorgerichtlich geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung abgelehnt, bevor dieser Klage erhoben hat. Dieser Sachverhalt kann sowohl einer Verurteilung zur Freistellung als auch einer Verurteilung zur Zahlung zugrunde gelegt werden.
Der Übergang von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag ist lediglich eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache und damit iS des § 99 Abs 3 Nr 2 Alt 1 SGG privilegiert (vgl BGH Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 51/93 - NJW 1994, 944, juris RdNr 18; Baudewin in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl 2020, § 263-264 RdNr 23). Zwar ist der Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht auf Zahlung gerichtet, Freistellungs- wie Zahlungsanspruch sind aber nur unterschiedliche Ausprägungen ein und desselben Anspruchs (BGH aaO juris RdNr 18; BGH Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 150/11 - NJW 2013, 862, juris RdNr 39; kritisch Görmer in MDR 1995, 240), nämlich des Anspruchs des Geschädigten auf Ausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit der streitgegenständlichen Verbindlichkeit (vgl BGH Urteil vom 27.11.1984 - VI ZR 38/83 - NJW 1985, 1152, juris RdNr 27).
B. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage wegen des Ausgleichs eines Vermögensschadens ist auch im Übrigen zulässig und als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 14 mwN). Die Klagefrist des § 198 Abs 5 Satz 2 GVG hat der Kläger eingehalten. Er hat innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Ausgangsverfahrens durch angenommenes Anerkenntnis im August 2023 am 16.12.2023 einen isolierten PKH-Antrag gestellt. Mit am 24.4.2024 zugestellten Beschluss vom 16.4.2024 hat das Entschädigungsgericht PKH bewilligt und am 30.4.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Da der Kläger noch unverzüglich - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses - die Entschädigungsklage erhoben hat, ist der Ablauf der Klagefrist im Februar 2024 nach Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Treu und Glauben unbeachtlich (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 15 RdNr 23 ff; vgl BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498, juris RdNr 43 bis 47).
C. Zu Recht hat das LSG dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung für die vorprozessuale Rechtsverfolgung zugesprochen.
Nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG (idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, BGBl I 2302) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
1. Nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts (§ 163 SGG) hat der Kläger wirksam Verzögerungsrüge nach § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erhoben. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Eine solche Besorgnis der Verzögerung lag aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers hier vor. Das entschädigungsfähige Ausgangsverfahren (vgl zu PKH-Verfahren ausführlich: BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 25 RdNr 16 ff) wies spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der zweiten Verzögerungsrüge im Dezember 2020 eine erhebliche Überlänge auf, ohne dass eine Entscheidung absehbar war, wie das LSG ausgeführt hat.
2. Zu Recht hat das Entschädigungsgericht entschieden, dass dem Kläger wegen der vorprozessual notwendigen Anwaltskosten ein Anspruch auf Geldentschädigung iHv 454,20 Euro zusteht.
Nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG ist ein erlittener materieller Nachteil angemessen zu entschädigen, der kausal durch die überlange Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht wurde (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 19; BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 10 ÜG 5/24 B - juris RdNr 12; BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 66 zu §§ 97a ff BVerfGG; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 27.12 D - juris RdNr 50; BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 46). Die Gesetzesmaterialien weisen "die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs" ausdrücklich als Vermögensnachteil aus, der in diesem Zusammenhang vom Ausgleichsanspruch umfasst ist (BT-Drucks 17/3802 S 19). Auch sonst besteht kein Anlass, den materiellen Nachteil durch notwendige Anwaltskosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung nicht als von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG erfasst zu sehen (BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - juris RdNr 40; zu § 97a BVerfGG Maciejewski in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl 2022, § 97a RdNr 67).
Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht, den Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 19; BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 16; BSG Beschluss vom 4.11.2024 - B 10 SF 1/24 R - juris RdNr 15; vgl BFH Urteil vom 25.10.2016 - X K 3/15 - juris RdNr 51). Die Verfahrensbeteiligten sind aber nach den allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun (BT-Drucks 17/3802 S 22; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 7.8.2024 - L 38 SF 282/23 EK SB - juris RdNr 15; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - juris RdNr 40). Damit obliegt es der Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen, ob er vorprozessual - ggf unter Einschaltung eines Anwalts - einen Entschädigungsanspruch geltend machen will.
Die angemessene Entschädigung der daraus folgenden Vermögensnachteile richtet sich grundsätzlich nicht nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht gemäß §§ 249 ff BGB (BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 30; BVerwG Urteil vom 28.5.2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58, juris RdNr 46 mwN; anders für § 97a BVerfGG BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 20.8.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - NJW 2015, 3361, juris RdNr 33). Der Entschädigungsanspruch stellt einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns" dar (vgl BT-Drucks 17/3802 S 40; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 35; BVerwG Beschluss vom 7.4.2020 - 6 B 15/20 - juris RdNr 7). In Anlehnung an § 906 Abs 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen in Form eines Ausgleichs der erlittenen Vermögenseinbuße; eine Naturalrestitution findet grundsätzlich nicht statt (Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 34; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 27.12 D - juris RdNr 54 mwN; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - juris RdNr 41). Bei der Enteignungsentschädigung geht es um den Ausgleich der durch die Störung eingetretenen tatsächlichen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden neben der Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe einer wertenden Entscheidung bedarf. Insoweit kann der Geschädigte nur den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung ersetzt verlangen (vgl BGH Urteil vom 23.2.2001 - V ZR 389/99 - BGHZ 147, 45, juris RdNr 19; BGH Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03 - BGHZ 157, 33, juris RdNr 33; BGH Beschluss vom 22.10.2015 - V ZR 146/14 - juris RdNr 10 mwN). Entsprechend umfasst nach den Materialien zum Gesetzesentwurf der Ausgleichsanspruch nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur die "notwendigen" Anwaltskosten (BT-Drucks 17/3802 S 19). Allerdings können bei der Bestimmung der Angemessenheit des Ausgleichs die Ergebnisse einer Prüfung nach §§ 249 ff BGB ergänzend herangezogen werden (BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - NJW 2014, 939, juris RdNr 48f; vgl auch BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 29 f), insbesondere um Überkompensationen des materiellen Schadens im Vergleich von § 198 GVG mit dem allgemeinen Schadensersatzrecht auszuschließen.
Soweit das beklagte Land anhand von Beispielsfällen aus den Bereichen der Fluggastrechte oder bei der Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung vorbringt, es bestehe eine Art Schadensminderungspflicht, aufgrund derer Anwaltskosten nicht zu übernehmen seien, ist diesen Bedenken nicht weiter nachzugehen. In den genannten Fällen erkennt die Rechtsprechung bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht an, vornehmlich weil die wegen der Hauptforderung Ersatzberechtigten im vorhinein - gesetzlich oder vertraglich - ausreichend über ihre Ansprüche informiert sind (vgl BGH Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15 - NJW 2016, 2883, juris RdNr 21). Vergleichbare Informationen erteilt das beklagte Land nicht.
D. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.
Betroffene können für ihre Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Entschädigung verlangen (vgl BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 50). Die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten iHv 527 Euro für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs iHv 5800 Euro entsprechen diesen Vorgaben (§§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG>, Nr 2300 des Vergütungsverzeichnisses <VV> zum RVG idF bis 31.5.2025 = 507 Euro Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale iHv 20 Euro nach Nr 7002 VV RVG; Umsatzsteuer wird durch den von der Kanzleipflicht in Deutschland befreiten Rechtsanwalt nicht geltend gemacht). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Gebührenforderung, wie der Beklagte geltend macht, nur auf der Grundlage von Nr 2301 VV RVG zu ermitteln gewesen sein könnte. Wie sich mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen des Entschädigungsgerichts ergibt und das beklagte Land selbst darlegt, enthielt das vorgerichtliche Anwaltsschreiben Ausführungen zur Anspruchsgrundlage und die - konkrete - Berechnung eines Entschädigungsanspruchs. Das ist kein Schreiben einfacher Art, wie von Nr 2301 VV RVG vorausgesetzt. Dass der Anwalt des Klägers hiermit seinen Auftrag überschritten haben könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom beklagten Land nicht vorgebracht.
E. Das Entschädigungsgericht hat zu Recht nur 454,20 Euro als materiellen Schadensersatz zugesprochen. Die Kosten sind zwar dem Grunde nach, aber nicht in ihrer vollen Höhe durch die nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens verursacht worden.
Nur die Verzögerung der vom LSG als entschädigungsrelevant festgestellten 42 Monate kann nach der conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Anwaltskosten des Klägers für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entfielen. Diese Kosten sind damit auch (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer.
Ein Schädiger - hier der in Anspruch genommene Rechtsträger - hat dem Geschädigten nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Eine Kostenerstattung aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann ein Geschädigter somit vom Schädiger auch im allgemeinen Schadensrecht (zum Gedanken der Überkompensation siehe oben RdNr 26) grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt wird, können dem Verursacher nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl BGH Urteil vom 18.1.2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112, juris RdNr 8). Folglich ist dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung - und damit dem festgestellten Entschädigungsanspruch - entspricht (vgl BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 78 mwN; BGH Urteil vom 5.12.2017 - VI ZR 24/17 - juris RdNr 7 f; Bayerischer VGH Urteil vom 10.12.2015 - 23 A 14.2252 - juris RdNr 63; OVG Lüneburg Beschluss vom 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 - juris RdNr 60; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 6.2.2024 - 13 D 324/21.EK - juris RdNr 74). Ausgehend von den beanstandungsfrei als Regelentschädigung gezahlten 4200 Euro ergeben sich außergerichtliche Kosten von 454,20 Euro (§§ 2, 13 RVG, Nr 2300 VV RVG = 434,20 Euro Geschäftsgebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale iHv 20 Euro nach Nr 7002 VV RVG).
F. Im Ergebnis nicht mehr zu beanstanden ist die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung anstatt zur Freistellung, nachdem der Kläger dies im Revisionsverfahren beantragt hat.
Unabhängig davon, dass die Entschädigung für materielle Nachteile in Anlehnung an § 906 Abs 2 Satz 2 BGB einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen darstellt, steht die Entschädigungsregelung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs einem vollen Schadensersatz vielfach gleich (BGH Urteil vom 22.7.1999 - III ZR 198/98 - BGHZ 142, 227, juris RdNr 21). Insoweit kann zwar Befreiung von der Verbindlichkeit verlangt werden, wenn Aufwendungsersatz geschuldet wird (vgl § 257 Satz 1 BGB). Der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen das beklagte Land bestand, wandelt sich unter den Voraussetzungen des § 280 Abs 1 und 3, § 281 Abs 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl BGH Urteil vom 9.7.2015 - I ZR 224/13 - juris RdNr 34). Der Schuldner muss hierfür die Erfüllung des Anspruchs iS des § 281 Abs 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigern, wie hier durch das grundsätzliche Bestreiten der Pflicht zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dann wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in dem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH Urteil vom 11.6.1986 - VIII ZR 153/85 - juris RdNr 28).
G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten des Revisionsverfahrens dem beklagten Land als erfolglosem Rechtsmittelführer zur Last.
H. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Sie ergibt sich aus dem Umfang der Revision des beklagten Landes.