Landgericht Köln, 9. Zivilkammer — 9 S 75/25
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.06.2025, 25 C 79/24, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben und die Widerklage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Einwände der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. 1. Zum Klageantrag zu 1) - Herausgabe des Sattels
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe des Sattels gemäß § 985 BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht das Eigentum der Klägerin und den Besitz des Beklagten an dem streitgegenständlichen Sattel sowie das fehlende Recht zum Besitz des Beklagten bejaht.
a. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Pfandrechts nach §§ 1204 ff. BGB liegen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt und der Beklagte nicht beanstandet hat, nicht vor.
Zwischen den Parteien besteht kein Mietvertrag über Wohnraum, ein Grundstück oder andere Räume, die kein Wohnraum sind gemäß §§ 562, 578 BGB, sondern ein typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liegt. Ein Pferdepensionsvertrag ist grundsätzlich als typengemischter Vertrag anzusehen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - XII ZR 8/19 -, juris Rn. 11), dessen Schwerpunkt hier, was der Beklagte ebenfalls nicht angreift, im Verwahrungsrecht liegt. Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von betriebsüblicher Einstreu, Heu/Heulage, Lieferung von Kraftfutter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes B., Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang (nach Wetterlage), Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf) (vgl. Bl. 6 f. dA AG). Mithin liegt der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüber hinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.
Eine solche rechtliche Einordnung schließt es, worauf der Beklagte sich ausdrücklich beruft, freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (BGH Urteile vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16 - NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 mwN und vom 21. April 2005 - III ZR 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1078).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Unabhängig von dem Schwerpunk des Vertrages würde die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen.
Charakteristisch für einen Mietvertrag ist die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache (§ 535 Abs. 1 BGB), während der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liegt hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes.
Der Stallbetreiber trägt die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greift dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies ist für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Sachherrschaft ausübt. Bei einem Pferdepensionsvertrag, bei dem der Stallbetreiber jederzeitigen Zugriff auf das Pferd hat, würde sich die Anwendung von § 562 BGB auf den Einsteller deutlich stärker auswirken.
Auch der normative Zweck der §§ 562 ff. BGB spricht gegen die Anwendung des Vermieterpfandrechts auf Pferdepensionsverträge. Das gesetzliche Pfandrecht soll dem Vermieter eine Sicherung für seine Mietzinsforderung verschaffen, weil der Mieter Gegenstände in die Mieträume einbringt, die der Vermieter ohne Pfandrecht nicht pfänden könnte, bzw. auf die der Vermieter ohnehin nur schwer Zugriff erlangen kann. Diese Risikolage besteht beim Pferdepensionsvertrag nicht in gleicher Weise: Der Stallbetreiber hat durch die Obhuts- und Fürsorgepflichten ohnehin ständigen unmittelbaren Zugriff auf das Tier und damit ein faktisches Druckmittel zur Sicherung seiner Ansprüche. Dieses Druckmittel würde bei Anwendung von § 562 BGB überschießend wirken. Zudem sind Tiere besonders schutzwürdig (§ 90a BGB), deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts daher in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar. Die §§ 562 ff. BGB sind auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssen, nicht zugeschnitten.
Der Stallbetreiber ist zudem nicht schutzlos gestellt, weil er sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen kann.
Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass sich der hiesige Streit auf einen Sattel und nicht das Pferd selbst bezieht. Denn die Frage, ob § 562 BGB unmittelbar anwendbar ist, lässt sich nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vertrages beantworten. Eine Zerstückelung in die verschiedenen eingebrachten Gegenstände führt zu Rechtsunsicherheit und läuft zudem der Wertung von §§ 562, 578 BGB zuwider, welche ein Vermieterpfandrecht gerade nicht für Tresore und Schrankfächer (sondern für Räume) vorsieht (Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, Aufl. 84, § 562 Rn. 5). Danach kann erst recht kein Pfandrecht für den in einem Schließfach aufbewahrten Sattel bestehen.
c. Ein Pfandrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der vertraglichen Regelung des § 4 Abs. 2 (vgl. Bl. 9 dA AG).
Hier lautet es unter der Überschrift „§ 4 Aufrechnungsverbot; Pfandrecht“:
„Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufandrohung ein. Die Frist beginnt mit Absendung der Verkaufsandrohung an die in diesem Vertrag aufgeführte Anschrift des Einstellers. Hierdurch entstehende Kosten hat der Einsteller zu tragen.“
Die (unstreitig von dem Beklagten eingebrachte) allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam nach §§ 307 Abs. 1 S. 2, 305c Abs. 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist.
Das vertragliche Pfandrecht unterscheidet nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen. Anders als in § 562 Abs. 2 BGB vorgesehen, spricht die Klausel von „aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen“. Die Unklarheit wird nicht dadurch beseitigt, dass es im Folgenden lautet, die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Denn damit könnten lediglich die Normen aus §§ 1228 ff. BGB gemeint sein. Dann wären die Entstehung des Pfandrechts und die Rechtsfolgen nicht abgebildet. Gleichzeitig wäre unklar, ob die Entstehung für sämtliche zukünftigen Forderungen unmittelbar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintritt und welche weiteren Voraussetzungen dann für die weiteren Rechtsfolgen, z.B. das Wegnahmerecht, gelten. Es könnte § 562b BGB anwendbar sein. Dies stellt die Klausel aber nicht klar.
Es gilt der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, wenn eine der Auslegungsmöglichkeiten zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, Aufl. 84, § 305c Rn. 18).
Hier würde die weite Auslegung der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen - ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen -) zur Unwirksamkeit führen, weil eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von § 562 Abs. 2 BGB und § 562b BGB vorliegen würde.
Hinzu kommt, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres (vgl. § 90a BGB und Art. 20a GG) nicht berücksichtigen würde. 2. Zu den Klageanträgen zu 2) und zu 3)
Die Klageanträge zu 2) und zu 3) teilen das Schicksal des Antrages zu 1). Weitere Beanstandungen gegen die Stattgabe dieser Anträge erhebt auch der Beklagte nicht. 3. Zum Widerklageantrag zu 1 - Zahlung der Vergütung für den Monat Mai
Das Amtsgericht hat den Widerklageantrag zu 1) mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin hat den Pferdepensionsvertrag am 22.04.2024 wirksam außerordentlich gekündigt.
Mangels Vermieterpfandrechts (s.o.) stellt die Wegnahme des Sattels unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen war oder nicht, eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar. Diese verbotene Eigenmacht erschüttert das in einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem Maße, welches es für die Klägerin unzumutbar erscheinen lässt, ihr Pferd weiter bei dem Beklagten unterzustellen. Die besondere Wertung des § 90a BGB und des Art. 20a GG schlägt sich dahingehend nieder, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes hat und nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben durfte. 4. Widerklageantrag zu 2 und zu 3 - Unterlassung und Widerruf der Äußerung
Dem Beklagten kommen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Äußerung unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm mit den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Äußerung der Klägerin beinhaltet aufgrund der vom Beklagten ausgeübten verbotenen Eigenmacht keine unwahre Tatsachenbehauptung.
Zunächst bedeutet „entwenden“ nicht zwingend „stehlen“, sondern kann als „abnehmen, an sich nehmen, rauben oder stehlen“ verstanden werden (vgl. Duden).
Dem Beklagten ist aber darin zuzustimmen, dass das Wort „entwenden“ im Gesamtzusammenhang zu würdigen ist, wobei auch der weitere Passus zu dem Eintreffen der Polizei zu beachten ist.
Dies führt jedoch ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit der klägerischen Äußerung.
Nach der verbotenen Eigenmacht des Beklagten besteht nämlich ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der aus Laiensphäre wahren Behauptung, deren Anlass der Beklagte selbst gesetzt hat.
Es handelt sich bei der Äußerung der Klägerin um eine Mischäußerung, welche Tatsachenelemente und Elemente der Meinungsäußerung enthält.
Im Falle gemischter, d.h. sowohl aus Werturteilen als auch aus Tatsachenbehauptungen bestehender Äußerungen, kommt es im Rahmen der Abwägung entscheidend auf die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung an. Bei wahren Bestandteilen überwiegt eher die Meinungsäußerungsfreiheit, bei Unwahrheit das Persönlichkeitsrecht (BeckOGK/T. Hermann, 1.8.2025, BGB § 823 Rn. 1398). Rechtsbegriffe und Rechtsmeinungen beinhalten in der Regel eher eine normative oder subjektive Wertung als eine Tatsachenbehauptung. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Dabei muss natürlich der zugrundeliegende und bewertete Sachverhalt zutreffend dargestellt werden. Ebenso werden pauschale Urteile, denen ein konkreter Tatsachenkern häufig nicht entnommen werden kann, eher als Meinungsäußerungen einzuordnen sein (BeckOGK/T. Hermann, 1.8.2025, BGB § 823 Rn. 1339).
Dies zugrunde gelegt handelt es sich um eine noch zulässige Mischäußerung, bei der die Einstufung des Verhaltens des Beklagten als „entwenden“ zulässig ist. Eine verbotene Eigenmacht kann als Entwenden eingestuft werden. Der Satz „die Polizei kommt“ enthält zum einen eine wahre Tatsache, nämlich die Information, die Polizei gerufen zu haben, die tatsächlich auch kam, und zum anderen die zulässige Wertung der Klägerin, dass dies auch nötig sei, weil sich der Beklagte aus ihrer Sicht unrechtmäßig verhalten habe.
Dass die Klägerin gegenüber dem Versicherer eine weitergehende Aussage getroffen hätte, legt der Beklagte nicht substantiiert dar. Die Klägerin hat auch an dieser Stelle ein rechtliches Interesse an der Prüfung von Ansprüchen gegenüber einem Versicherer.
II.
Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.