Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat — 6 U 3/23 (Kart)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.04.2024 (Az.: 31 O 225/20) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht Kartellschadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Sie ist ein Unternehmen mit Sitz in … und die Konzernmutter der A.1 Unternehmensgruppe. Diese gehört zu den führenden Geflügelproduzenten in Europa.
Die Beklagten sind oder waren in Deutschland ansässige Händler, sowie teilweise Hersteller von Verpackungsmaterialien. Sämtliche Beklagten sind Adressaten der Entscheidung der Europäischen Kommission zum Verpackungskartell vom 24.06.2015 (Fall AT.39563, Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel). Die Beklagte zu 2 hat das Verpackungsgeschäft vor etwa 10 Jahren veräußert.
Das Verpackungskartell betraf Schaumstoffschalen (Polystyrol-Schaumstoffschalen) und biegestreife Schalen (Polypropylen-Schaumstoffschalen). In räumlicher Hinsicht betraf es den Raum Nordwesteuropa und in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum vom 13.06.2002 bis zum 29.10.2007 (Rn. 503 ff. der Kommissionsentscheidung). Mitglieder des Kartells waren ausweislich der Kommissionsentscheidung die F.-Gruppe, die G.-Gruppe, zu der u.a. die Beklagte zu 1, damals noch unter der Firmenbezeichnung G.1 GmbH…, gehörte, die C.1-Gruppe, zu der die Beklagte zu 2 gehört, die D.1-Gruppe, zu der die Beklagten zu 3 und 4 gehören, sowie ein weiteres Unternehmen, bei dem es sich um das Unternehmen H. BV handelt. Das Verfahren der Kommission gegen H. BV wurde wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt.
Für G. stellte die Kommission in ihrer Entscheidung eine Kartellbeteiligung bis zum 12.03.2007, für C.1 bis zum 20.06.2006 und für D.1 bis zum 29.10.2007 fest (Rn. 784 der Kommissionsentscheidung).
Nach den Feststellungen der Kommissionsentscheidung (Rn. 725-729) stimmten die Kartellmitglieder ihr Verhalten durch zwei- und mehrseitige Kontakte aufeinander ab. Das kartellrechtswidrige Verhalten bestand in der Vereinbarung und/oder Abstimmung von Preiserhöhungen sowie in dem Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen. Gesamtziel der Kontakte war es, die Preise in Nordwesteuropa zu erhöhen und oberhalb des Niveaus aufrechtzuerhalten, das sich bei normalen Wettbewerbsbedingungen ergeben hätte. Wenn die Rohstoffpreise anzogen, führten die Teilnehmer gewöhnlich zwei- oder mehrseitige Gespräche zur Abstimmung über Preiserhöhungen z. B. unter Festlegung eines konkreten Prozentanteils oder einer prozentualen Spanne und Vereinbarung der Zeitpunkte/des Zeitplans zur Durchführung der Erhöhungen der Preise für Schaumstoffschalen und/oder für biegesteife Schalen im Bestreben, gestiegene Rohstoffpreise in aufeinander abgestimmter Form weiterzugeben.
Die Klägerin hat eine Abtretungsvereinbarung vom 23.07.2020 zwischen der Klägerin als Zessionarin und der A.2 BV, der I. GmbH, der A.3 GmbH, der A.4 GmbH, der A.5 GmbH und der A.6 GmbH als Zedentinnen vorgelegt (Anlage K 4). Nach dieser Vereinbarung haben die Zedentinnen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Zedentinnen, die ihnen aufgrund von Kartellrechtsverstößen gegen die Kartellanten aus der Kommissionsentscheidung zustehen, an die Klägerin als Zessionarin abgetreten. Für die deutschen Zedentinnen hat ihr Geschäftsführer die Vereinbarung unterzeichnet, für die … Zedentin und die … Zessionarin ihr Geschäftsführer.
Die Klägerin stützt die in diesem Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Bezüge von Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe bei den Unternehmensgruppen C.1, D.1 und H., bei denen Unternehmen der Klägerin während des Kartellzeitraums Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen erworben haben.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, das Nordwesteuropa betreffende Kartell habe im Zeitraum zwischen dem 13.06.2002 und dem 29.10.2007 ununterbrochen operiert und sei somit von überaus langer Dauer gewesen. Das Verpackungskartell habe eine umfassende Marktabdeckung besessen. Die Teilnehmer des Kartells seien stets dieselben gewesen. Die Marktgegenseite, einschließlich der Klägerin, habe keine Ausweichmöglichkeiten gehabt, d.h., sie habe nicht auf ein kartellfreies Produkt ausweichen können. Die Kartellanten hätten feste Protokolle und Verfahrensweisen zur Umsetzung der Kartellabsprachen etabliert; so sei meist ein Wettbewerber mit einer Preiserhöhung vorangegangen und die übrigen hätten aufgeschlossen. Es habe regelmäßige und zahlreiche Treffen gegeben, bei denen es zu konkreten Preisabsprachen gekommen sei, die von erheblicher Höhe gewesen seien, nämlich von bis zu … %. Im Schnitt seien jährlich etwa … %-ige Preissteigerungen vereinbart worden. Die getroffenen Kartellabsprachen seien auch umgesetzt worden, so dass das Verpackungskartell tatsächlich die von den Kartellanten bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen und Preismanipulationen bewirkt habe.
Ihr Ersatzbegehren betreffe sämtliche Bezugsgeschäfte der Erwerberinnen/Zedentinnen bei den beklagten Unternehmen sowie bei dem Unternehmen H. betreffend die kartellierten Schalen im Zeitraum zwischen dem Beginn der Zuwiderhandlung und dem Ende des Jahres 2008.
Der Lieferumfang sei aus der in der Klageschrift enthaltenen Tabelle (Klageschrift vom 24.11.2020, dort S. 8 - 10, BI. 8 -10 d.A.) ersichtlich, die Angaben zum „Erwerber/Zedenten“, zum „Hersteller/Lieferanten“ und zum jeweiligen Gesamtumsatz im betroffenen Jahr enthalte. Aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die streitgegenständlichen Bezugsvorgänge von den behaupteten Kartellrechtsverstößen betroffen gewesen seien. Dies folge daraus, dass sich die Erwerbsvorgänge zeitlich, räumlich und sachlich in den in der Kommissionsentscheidung genannten Zeitraum einfügten. Es läge zudem auf der Hand, dass diese Kartelleffekte noch über einen erheblichen Zeitraum nach Beendigung des Verpackungskartells fortgedauert hätten. So bestehe eine tatsächliche Vermutung für Nachlaufeffekte bis Ende 2008.
Bei den Erwerberinnen der Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen aus der Unternehmensgruppe der Klägerin habe es sich entweder um die Zedentinnen oder um deren Rechtsvorgängerinnen gehandelt.
Der in Spalte 2 der in der Klageschrift enthaltenen Tabelle unter „Hersteller/Lieferant" jeweils angegebene Name bezeichne die wirtschaftliche Einheit von der die jeweiligen Schalen bezogen worden seien. Mit „H." sei die (insolvente) H. BV in … gemeint. Die Bezeichnung „C.1" stehe für die C.2 GmbH, wobei die Lieferungen über die Standorte …, … und … erfolgt seien. „D.1" bezeichne die Beklagten zu 3 und 4. Die Kartellbetroffenheit erstrecke sich auch auf Erwerbsgeschäfte mit dem Unternehmen H., weil dieses sich wie die anderen an dem Verpackungskartell beteiligt habe.
Da die jeweiligen Bezugsgeschäfte teils 18 Jahre zurücklägen, verfüge die Klägerin ganz überwiegend nicht mehr über Rechnungen bzw. andere Unterlagen, mit denen die kartellierten Beschaffungsvorgänge im Einzelnen belegt werden könnten. Sie habe aus ihren unternehmensinternen Daten das jeweilige jährliche Gesamteinkaufsvolumen (Wert) pro Lieferant hergeleitet. Das Aufarbeiten der Daten sei auf Grundlage zeitgenössischer Datensätze erfolgt, die aus unterschiedlichen Quellen in der Konzernorganisation der Klägerin und insbesondere über die Zedentinnen zusammengetragen worden seien. Die Informationen aus diesen Datensätzen seien unverändert zugrunde gelegt worden. Soweit keine Daten für bestimmte Zeiträume vorlägen, sei eine Schätzung erfolgt. Dass die Umsatzdaten der einzelnen Jahre teilweise erheblich variierten, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass zu den größten Lieferanten während des Kartellzeitraums F. gehört habe. Der Wert der von F. bezogenen kartellierten Produkte habe sich auf ca. EUR … Mio. belaufen. Außerdem seien jährliche Schwankungen bei den Umsatzzahlen auf die Vorratshaltung der Erwerber bei den Schaumstoffschalen zurückzuführen. Es sei unschädlich, dass sie in der Umsatztabelle der Klageschrift keine einzelnen Erwerbsgeschäfte aufgeführt habe. Die Details einzelner Umsatzgeschäfte könnten allenfalls im Rahmen von Verjährungsfragen bzw. dem Zinslauf eine Rolle spielen. Da Verjährungsfragen indes vorliegend keine Rolle spielten und die Klägerin Zinsen jeweils erst ab dem 31.12. des jeweiligen Jahres beantrage, komme es auf die Details der unterjährigen Bezugsgeschäfte nicht an.
Das Bestreiten der Beklagten sei dem Grunde und der Höhe nach unzulässig, unsubstantiiert und wahrheitswidrig. Insbesondere könnten die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigenen Lieferungen nicht mit Nichtwissen bestreiten. Auch ein Erklären mit Nichtwissen betreffend die streitgegenständlichen Erwerbsgeschäfte von anderen Kartellanten sei prozessual unwirksam. Zwischen den Kartellanten als Gesamtschuldnern bestehe eine Erkundigungspflicht. Im Übrigen müssten sich die Beklagten das jeweils unwirksame Erklären mit Nichtwissen der anderen Beklagten betreffend ihre eigenen Bezugsgeschäfte zurechnen lassen. Sollte das Gericht die vorgetragenen Umsätze nicht als unstreitig ansehen, träfe die Beklagten jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten durch ihr heimliches kartellrechtswidriges Verhalten eine Beweisvereitelung betrieben hätten.
Durch den Bezug von kartellierten Verpackungen sei den Zedentinnen ein Schaden entstanden, weil die Bezugsgeschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können. Aufgrund der dargestellten Umstände könne davon ausgegangen werden, dass sämtliche Bezüge der kartellierten Schalen im Zeitraum zwischen Juni 2002 und Ende 2008 zu kartellbedingt erhöhten Preisen erfolgt seien, wobei die Klägerin einen Mindestschaden in Höhe von … % der angeführten Umsatzgeschäfte beziffert.
Für den Fall, dass das Gericht sie in Bezug auf die Einzeltransaktionen für darlegungs- und beweisbelastet erachten sollte, ständen ihr Ansprüche auf Herausgabe von Daten, Geschäftsunterlagen sowie auf die Beschaffung von Beweismitteln bei verbundenen und sonstigen Unternehmen gegen die Beklagten zu. Soweit die Beklagte zu 2 behaupte, keinen Zugriff auf die relevanten Daten mehr zu haben, werde dies bestritten. Diese habe nicht vorgetragen, dass sie den Versuch unternommen habe, die fraglichen Unterlagen zu erlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens in Höhe von EUR … zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von
… % aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2002, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2003, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2004 und aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2005 und
… Prozentpunkte über dem Basiszins aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2006, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2007 und aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2008,
der Beklagten zu 3 aufzugeben, die dem Schaubild in Rz. 105 der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 vom 07.05.2021 zugrunde liegenden Rohdaten vorzulegen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Einzeltransaktionen für darlegungs- und beweisbelastet erachten sollte:
den Beklagten aufzugeben, sämtliche Unterlagen und Daten und insbesondere Rechnungskopien in Bezug auf Geschäftsvorgänge im Zeitraum zwischen dem 13.06.2002 und dem 31.12.2008 zwischen der jeweiligen Beklagten und der Klägerin oder den Zedentinnen betreffend die Produkte, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 24.06.2015 im Fall AT.39563 sind, an die Klägerin herauszugeben,
weiter hilfsweise, sofern die unter lit. a) bezeichneten Beweismittel nicht im Unternehmen der jeweiligen Beklagten, jedoch in verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG vorliegen, den Beklagten aufzugeben, die unter lit. a) bezeichneten Unterlagen und Daten zu beschaffen und sodann herauszugeben,
weiter hilfsweise, sofern die unter lit. a) bezeichneten Beweismittel nicht im Unternehmen der jeweiligen Beklagten und auch nicht in verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG vorliegen, den Beklagten aufzugeben, sich ernsthaft um die Erlangung der fraglichen Unterlagen und Daten zu bemühen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Klägerin sei aufgrund der behaupteten Forderungsabtretungen im Rahmen der Abtretungsvereinbarung vom 23.07.2020 nicht Inhaberin der Forderungen geworden. Die Klägerin erbringe bereits keinen Nachweis für die Existenz der an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Gesellschaften . Darüber hinaus weise die Klägerin nicht nach, dass die beteiligten Gesellschaften beim Abschluss der Abtretungsvereinbarung wirksam vertreten gewesen wären. Zudem verstoße die Abtretungsvereinbarung gegen § 3 RDG und sei daher nach § 134 BGB nichtig. Die Doppelvertretung durch den Geschäftsführer der Klägerin bei der Abtretung der A.2 BV verstoße gegen … Recht. Schließlich trage die Klägerin auch nicht substantiiert vor, dass die als Zedentinnen benannten Gesellschaften zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung Inhaberinnen der behaupteten Kartellschadensersatzansprüche wegen Lieferungen an die in der Tabelle der Klageschrift als „Erwerber/Zedenten“ genannten Unternehmen gewesen seien.
Das Verpackungskartell habe keine „umfassende Marktabdeckung" gehabt. Aufgrund der Nachfragemacht der Großkunden und den bilateral stattfindenden Preisverhandlungen mit diversen weiteren Preiskomponenten sei eine disziplinierte Umsetzung des Besprochenen nicht möglich gewesen. Der Klägerin hätten sich alternative Bezugsquellen geboten. An wettbewerbswidrigen Absprachen mit H. seien sie nicht beteiligt gewesen. Eine Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung bestehe insofern nicht.
Die mit der Klage geltend gemachten Umsätze seien nicht von den vermeintlichen Zuwiderhandlungen betroffen gewesen. Der Vortrag der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zu den angeblichen Lieferungen kartellbefangener Produkte, die durch die Beklagten an die in der Klageschrift als „Erwerber/Zedent" bezeichneten Gesellschaften erfolgt sein sollten, sei unschlüssig oder zumindest unsubstantiiert. Die Klägerin liste die angeblich kartellbefangenen Erwerbsvorgänge pauschal auf, ohne die einzelnen Vorgänge zu individualisieren. Die Klägerin trage weder nachvollziehbar vor, welche Gesellschaft der Klägerin von welchem Unternehmen der Beklagten kartellierte Verpackungen erworben habe noch individualisiere sie diese Produkte hinsichtlich der Art der Schalen (biegesteife Schalen, Schaumstoffschalen oder von den Feststellungen der Kommission nicht erfasste sonstige Schalen). Auch sei überwiegend wahrscheinlich, dass die angeblichen Zedentinnen auch sog. „Saugeinlagen“ erworben hätten. Diese seien aber nicht Gegenstand der vorgeworfenen Absprachen. Schließlich bleibe unklar, ob im angegebenen Umsatz Transportleistungen sowie nicht gezahlte Rabatte oder Skonti berücksichtigt worden seien. Die von der Klägerin angegebenen Jahresgesamtumsätze seien zudem unplausibel. Insbesondere ließen sich die erheblichen Schwankungen nicht mit dem Vortrag der Klägerin in Einklang bringen, den angeblichen Zedentinnen habe keine Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Die durch die Klägerin vorgenommenen Umsatzschätzungen entbehrten einer Grundlage.
Preiserhöhungen bei Verpackungsmaterialien im Kartellzeitraum seien vor dem Hintergrund des steilen Anstiegs der Rohstoffpreise und nicht kartellbedingt erfolgt. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Verkaufspreise der Beklagten zu 2, 3 und 4 sowie von H. gegenüber den erwerbenden Unternehmen der Klägerin überhöht gewesen seien und diesen hieraus ein Schaden entstanden sei. Der von der Klägerin bezifferte Mindestschaden von … % sei nicht plausibel. Im Übrigen hätten die erwerbenden Unternehmen jegliche Preiserhöhung weitergegeben. Erst recht habe das Kartell nach seiner Beendigung keine Auswirkungen mehr entfaltet. Es spreche weder eine tatsächliche Vermutung für eine Nachwirkung der Kontakte noch habe die Klägerin hierzu plausibel vorgetragen.
Die Beklagten haben hinsichtlich angeblicher Lieferungen von H., sowie an die „J. BV“ und die „K. GmbH“ bis einschließlich 03.04.2003 die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift vom 24.11.2020 (Bl. 1 ff. d.A.) die Beklagten zu 3 und 4 als „Beklagte zu 3)" bezeichnet. Entsprechend wurde der „Beklagten zu 3)" nur eine beglaubigte Ausfertigung der Klageschrift zugestellt. Eine Korrektur nahm die Klägerin trotz entsprechender Rügen der Parteibezeichnung durch die Prozessbevollmächtigten der „Beklagten zu 3)“ (Verteidigungsanzeige vom 08.01.2021, Bl. 47 d.A.; Klageerwiderung vom 07.05.2021, Bl. 150 d.A.; Duplik vom 14.03.2022, Bl. 714 d.A.) nicht vor. Das Landgericht hat sodann im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.12.2022 (Bl. 1075 f. d.A.) darauf hingewirkt, dass die Klageschrift in nunmehr zweifacher beglaubigter Ausfertigung an beide als „Beklagte zu 3)" bezeichneten D.1-Gesellschaften zugestellt wurde. Die Zustellungen erfolgten jeweils am 05.01.2023 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4. Diese haben daraufhin vorsorglich die Anzeige der Vertretung und der Verteidigungsbereitschaft der beiden D.1-Gesellschaften mit Verteidigungsanzeige vom 19.01.2023 (Bl.1088 d.A.) wiederholt. Die Beklagten zu 3 und 4 haben in diesem Schriftsatz einen Klageabweisungsantrag angekündigt und sich vorsorglich sämtliches Vorbringen und die Erklärungen der bisher als „Beklagte zu 3)" bezeichneten Gesellschaften zu eigen gemacht. Das Landgericht hat in den prozessleitenden Verfügungen vom 06.12.2022 festgehalten, dass eine Klageerwiderung der Beklagten zu 3 und 4 bereits vorliege. Am 14.03.2023 (Bl. 1168 f. d.A.) fand beim Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ausweislich des Protokolls Klageabweisung beantragt haben. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 (Bl. 1176 ff. d.A.) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gegen die nunmehr Beklagten zu 3 und 4 ein Versäumnisurteil zu ergeben habe. Deren Verweise auf vorheriges Vorbringen und vorherige Anträge seien unzulässig und prozessual nichtig.
Auf Antrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht Köln in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Köln als örtlich zuständiges Gericht für alle Beklagten bestimmt (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2023, 8 AR 38/22, BI. 1113. f. d.A.).
Mit Urteil vom 25.04.2023 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GWB in seinen Fassungen vom 26.08.1998 und vom 07.07.2005 i.V.m. § 398 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht. Ob die Klägerin hinsichtlich der abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin habe die Kartellbetroffenheit der von ihr geltend gemachten Erwerbsvorgänge nicht hinreichend dargelegt. Für die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge streite eine tatsächliche Vermutung, wenn sie räumlich, sachlich und zeitlich in den Bereich des festgestellten Kartellverstoßes fielen. Dies könne die Kammer nicht beurteilen. Die Klägerin habe eine Tabelle vorgelegt, aus der hervorgehen solle, in welchem Jahr sie von welchem Lieferanten und in welcher Höhe Umsatz aus dem Erwerb von Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen gemacht habe. Die Beklagten hätten die Bezüge der von der Klägerin vorgelegten Tabelle bestritten. Die Klägerin habe daraufhin nicht weiter substantiiert vorgetragen. Zudem ergebe sich auch schon aus der vorgelegten Tabelle, dass die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit nicht für alle Positionen greifen könne, da diese teilweise nicht in den zeitlichen Bereich der von der Kommission festgestellten Verstöße fielen. Es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu Nachkartelleffekten.
Auch greife die tatsächliche Vermutung hinsichtlich der sachlichen Kartellbetroffenheit der genannten Umsätze nicht. Die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, um welche Schalenarten es sich bei den jeweiligen Bezügen gehandelt habe.
Jedenfalls aber habe die Klägerin die Kartellbefangenheit der geltend gemachten Erwerbsvorgänge nicht darlegen können. Die Kammer sei bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Klägerin über mehrere Jahre bei ihren Erwerbsvorgängen ein Kartellschaden entstanden sei. Der klägerische Vortrag erschöpfe sich darin festzustellen, dass die Erwerbsvorgänge zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen fielen. Dieser Vortrag allein reiche der Kammer zur Feststellung der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Die Kammer habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den einzelnen Erwerbsvorgängen nicht ausreichend sei. Die Klägerin bzw. die Zedentinnen, deren Rechte sie geltend mache, seien - im Gegensatz zu den Beklagten - unmittelbar an allen streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen beteiligt gewesen. Ihrer sich hieraus ergebenden Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die einzelnen Erwerbsvorgänge sei sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein der Hinweis, dass nach so langer Zeit keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden seien, sei nicht ausreichend, um den Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Die Anträge zu 2 und 3 seien ebenfalls unbegründet, da die Beklagten keine Pflicht zur Herausgabe der Erwerbsnachweise, mit denen die Klägerin die Kartellbetroffenheit bzw. Kartellbefangenheit näher darlegen könnte, treffe. Der Herausgabeanspruch nach § 33g GWB bestehe mangels erforderlichen Informationsgefälles nicht. Eine Informationsasymetrie habe nicht bestanden, sondern sei erst durch Umstände aus der Sphäre der Klägerin herbeigeführt worden. Auch bestehe kein Anspruch nach § 242 BGB. Denn die Ungewissheit der Klägerin über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte resultiere aus einem Verlust eigener Erkenntnisquellen, die sich ursprünglich in ihrem Besitz befunden hätten.
Die Klägerin hatte bereits vor Erlass des Urteils mit weiterem Schriftsatz vom 23.03.2023 (Bl. 1542 f. d.A.), der allerdings zunächst nicht zur Akte gelangte, sondern dem Landgericht erst am 11.12.2023 (vgl. Bl. 1317 f. d.A.) bekannt wurde, die Berichtigung des Protokolls vom 14.03.2023 (Bl. 1168 d.A.) beantragt. Nach der Verfügung des Landgerichts vom 27.02.2024 (Bl. 1403 d.A.) hat die Klägerin ihren Protokollberichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 29.02.2024 (Bl. 1415 d.A.) teilweise zurückgenommen. Aufrechterhalten hat sie ihn, soweit sie gerügt hatte, dass im Protokoll ein Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 3 und 4 aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 05.04.2024 (Bl. 1419 d.A.) hat das Landgericht Köln den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Protokolls abgelehnt. Die Berichtigung setze die sichere Erinnerung voraus. Die für die Protokollberichtigung zuständige Vorsitzende habe indes keine Erinnerung mehr an die konkrete Formulierung der gestellten Anträge in der Sitzung vom 14.03.2023.
Die Beklagte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 26.05.2023 (Bl. 1238 d.A.) die Tatbestandsberichtigung beantragt. Die Beklagten zu 3 und 4 haben mit Schriftsatz vom 15.05.2023 ebenfalls die Tatbestandsberichtigung beantragt (Bl. 1244 d.A.). Mit Beschluss vom 05.04.2023 (B. 1422 d.A.) hat das Landgericht Köln den Tatbestand des Urteils vom 25.04.2023 berichtigt.
Die Klägerin richtet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Verfahrensrecht, da in Bezug auf die Beklagten zu 3 und zu 4 ein klageabweisendes Urteil ergangen sei, obwohl ein Versäumnisurteil hätte erlassen werden müssen. Mit Protokollberichtigungsantrag vom 23.03.2023 habe sie moniert, dass - entgegen den Feststellungen im Protokoll - die Beklagtenvertreter tatsächlich nicht „Klageabweisung" beantragt hätten, sondern vielmehr Bezug auf die in der ersten mündlichen Verhandlung vom 06.12.2022 gestellten Anträge genommen hätten. Diese Bezugnahme sei nicht wirksam, weil der Rechtsstreit im Verhältnis zu den Beklagten zu 3 und zu 4 zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtshängig gewesen sei. Denn die Klage sei zunächst nicht wirksam zugestellt worden. Der Klageabweisungsantrag ergebe sich auch nicht aus den Gesamtumständen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023. Es habe in der konkreten Prozesssituation nicht dem objektiven Interesse der Beklagten zu 3 und 4 entsprochen, ein Sachurteil durch Klageabweisungsantrag zu erzielen. Mit Blick auf die Zustellungsthematik und die hierdurch bedingte Präklusion des bisherigen gesamten Verteidigungsvortrags der Beklagten zu 3 und zu 4 sei vielmehr eine Flucht in die Säumnis das naheliegende prozessstrategische Verhalten gewesen. Auch habe das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Das angefochtene Urteil verstoße zudem gegen materielles Recht. Dies gelte zunächst für die Feststellung, dass es an der Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Ansprüche fehle. Die Urteilsbegründung sei bereits deshalb untragbar, weil sie die Konzepte der hinreichenden schlüssigen Darlegung einerseits und Beweisfragen andererseits vermenge. Das Landgericht gebe nicht an, welcher Art und welchen Umfangs die vorzutragenden Einzeltransaktionsdaten hätten sein müssen, d.h. welchen Detailgrad sie nach Ansicht des Landgerichts aufweisen müssten, um von einem „hinreichend substantiierten" klägerischen Vortrag auszugehen. Vielmehr beschränke sich das Landgericht auf die abstrakte und nicht begründete Position, dass es die Vorlage von „Rechnungen oder anderweitigen Dokumenten" für erforderlich halte, um feststellen zu können, ob die streitgegenständlichen Bezugsgeschäfte in den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Bereich des Kartells fielen. Eine „Feststellung" durch das Gericht wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn der klägerische Sachvortrag als zutreffend zugrunde gelegt worden wäre; denn nach diesem Sachvortrag setzten sich die angegebenen Gesamtumsätze ausschließlich aus solchen Einzeltransaktionen zusammen, die in den sachlichen, zeitlichen und geographischen Wirkungskreis des Verpackungskartells fielen.
An einer Kartellbetroffenheit mangele es auch nicht deshalb, weil Schadensersatz für Bezugsgeschäfte im Nachkartellzeitraum begehrt werde und insofern keine tatsächliche Vermutung greife. Die vom Landgericht in Bezug genommene „tatsächliche Vermutung" betreffe nicht die Kartellbetroffenheit, sondern vielmehr die Kartellbefangenheit derart, dass die Durchführung der kartellbetroffenen Geschäfte zu einem Schaden der Klägerin geführt habe. Dass regelmäßig Nachlaufeffekte zu beobachten seien, die gleichermaßen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche begründen könnten, sei anerkannt. Zudem habe die Klägerin im Einzelnen und substantiiert dargelegt, dass Nachlaufeffekte existiert hätten. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die Beweislast dafür, dass und inwiefern Kartelleffekte im Nachkartellzeitraum abschmölzen, bei den Beklagten liege.
Für die Frage der Kartellbetroffenheit könne es dahinstehen, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des Kartellzeitraums die einzelnen kartellierten Bezugsgeschäfte getätigt worden seien und ob die Geschäfte Schaumstoffschalen oder biegesteife Schalen betroffen hätten. Denn beide Schalenarten seien gleichermaßen und undifferenziert Gegenstand des Verpackungskartells gewesen ohne dass insofern Unterschiede betreffend die sachliche, geographische oder zeitliche Reichweite des Verpackungskartells in der Kommissionsentscheidung festgestellt worden wären.
Die Beklagten hätten den hinreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Geschäfte nicht prozessual relevant bestritten. Selbst wenn man die vorgetragenen Umsatzzahlen pro Kalenderjahr als Bezugspunkt für ein etwaiges Bestreiten nähme, so käme man zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beklagte zu 3 und zu 4 liege ohnehin kein prozessual wirksamer Verteidigungsvortrag vor. Betreffend die anderen Beklagten habe sich der Substantiierungsgrad ihres Bestreitens am Substantiierungsgrad des klägerischen Sachvortrags auszurichten. Da die Klägerin unter Angabe des Kalenderjahrs, des Erwerbers, des Lieferanten und des Gesamtumsatzwerts vorgetragen habe, könnten die Beklagten sich nicht auf ein unsubstantiiertes Bestreiten bzw. Erklären mit Nichtwissen beschränken. Nichts anderes könne auch für die Beklagte zu 2 gelten, die den fraglichen, kartellbeteiligten Geschäftsbereich zwischenzeitlich veräußert habe. Die Veräußerung kartellbeteiligter Geschäftsbereiche könne nicht zu einer kartellhaftungsrechtlichen Privilegierung dahingehend führen, dass geringere Anforderungen an das prozessual relevante Bestreiten des in Anspruch genommenen Kartellanten zu stellen wären. Vielmehr müsse insofern jedenfalls gelten, dass der in Anspruch genommene Kartellant sich nur dann mit Nichtwissen erklären könne, wenn er sich zuvor ernsthaft, aber erfolglos um die Beschaffung der relevanten Informationen vom Erwerber des fraglichen Geschäftsbereichs bemüht habe. Hierzu sei nichts vorgetragen.
Nicht ersichtlich sei auch, warum es zum Nachweis der Kartellbefangenheit der Darlegung der einzelnen Erwerbsvorgänge bedurft hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprächen die in der Kommissionsentscheidung genannten Umstände für die Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Bezugsgeschäfte dahingehend, dass das Verpackungskartell umgesetzt worden sei und damit tatsächlich zu erhöhten Preisen und zu einem entsprechenden Schaden der Abnehmer geführt habe. So sei die Feststellung von Preiserhöhungsschreiben in Einzelfällen ein Beleg für die preistreibende Wirkung des Verpackungskartells und kein Indiz für die fehlende Kartellbefangenheit.
Ebenso habe das Landgericht die fehlende Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge fehlerhaft darauf gestützt, dass die Kartellabsprachen sich auf Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen bezögen, und die Kartelleffekte möglicherweise getrennt für beide Produktgruppen zu bestimmen seien. Diese Argumentation wäre nur für den Fall sachgerecht, dass eine der beiden Produktgruppen nicht kartellbefangen wäre oder es an der Möglichkeit eines Kartellschadens fehlen würde (z.B. weil die Kartellabsprachen in Bezug auf jene Produktgruppe nachweislich nicht umgesetzt worden wären). Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr ließen sich der Kommissionsentscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es signifikante Unterschiede bezüglich der Kartellabsprachen zu beiden Produktgruppen gegeben hätte. Schließlich stehe es der Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge nicht entgegen, dass nach Auffassung des Landgerichts der Kartellverstoß „zum überwiegenden Teil darin [bestand], sich gegenseitig über Preiserhöhungen zu informieren und geplante Preiserhöhungen zu koordinieren". Denn die tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit gelte auch für den kartellrechtswidrigen Informationsaustausch.
Auch sei der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 33g GWB zu Unrecht abgelehnt worden. Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 33g GWB nur für solche Informationen gelte, betreffend derer ein „Informationsgefälle" bestehe, was nach Ansicht des Landgerichts für Kaufverträge, Rechnungen, und Zahlungsbelege grundsätzlich nicht gelte. Insofern unterstelle das Landgericht (ohne dahingehenden Verteidigungsvortrag der Beklagten) zunächst, dass die Klägerin bzw. die Zedentinnen im Besitz der fraglichen Dokumente gewesen sein müssten, so dass insofern nicht von einem „Informationsgefälle" ausgegangen werden könne. Dem Wortlaut des § 33g GWB lasse sich aber auch nicht entnehmen, dass nur solche Beweismittel und Auskünfte erfasst wären, hinsichtlich derer ein Informationsgefälle bestehe. Gleiches gelte für Art. 5 der Kartellschadensersatzrichtlinie. Eine derartige Tatbestandsrestriktion über den Wortlaut hinaus sei unzulässig.
Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht die klägerischen Auskunftsansprüche auf der Grundlage des § 242 BGB verneint. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin zu irgendeiner Zeit die fraglichen Informationen zur Verfügung gehabt habe. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, ob der anspruchsbegehrende Kläger in entschuldbarer Weise im Ungewissen über die fraglichen Umstände sei. Mit dem klägerischen Vortrag, dass die Klägerin allein deshalb die relevanten Unterlagen nicht zur Verfügung habe, weil sie von den Beklagten vorsätzlich über die Existenz des Verpackungskartells getäuscht und im Unklaren gelassen worden sei, habe sich das Landgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls habe das Landgericht der Klägerin als Minus zu den beantragten Auskunfts- bzw. Beweismittelherausgabeansprüchen Einsicht in die relevanten Unterlagen gemäß § 810 BGB gewähren müssen.
Da streitgegenständliche Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht beantwortet seien und die Beantwortung dieser Fragen auch im Lichte des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes sowie der Kartellschadensersatzrichtlinie zu erfolgen habe, sei ggf. eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu erwägen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens in Höhe von EUR … zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von
…% aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2002, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2003, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2004 und aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2005,
… Prozentpunkte über dem Basiszins aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2006, aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2007 und aus einem Betrag von EUR … seit dem 31.12.2008,
hilfsweise,
der Beklagten zu 3 aufzugeben, die dem Schaubild in Rz. 105 der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 vom 07.05.2021 zugrundeliegenden Rohdaten vorzulegen,
den Beklagten aufzugeben, sämtliche Unterlagen und Daten und insbesondere Rechnungskopien in Bezug auf Geschäftsvorgänge im Zeitraum zwischen dem 13.06.2002 und dem 31.12.2008 zwischen der jeweiligen Beklagten und der Klägerin oder den Zedentinnen betreffend die Produkte, die Gegenstand der Kommissionsentscheidung vom 24.06.2015 im Fall AT.39563 sind, an die Klägerin herauszugeben,
sofern die unter Ziffer 3. bezeichneten Beweismittel nicht im Unternehmen der jeweiligen Beklagten jedoch in verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG vorliegen, den Beklagten aufzugeben, die fraglichen Beweismittel zu beschaffen und sodann herauszugeben,
sofern die unter Ziffer 3. bezeichneten Beweismittel nicht im Unternehmen der jeweiligen Beklagten und auch nicht in verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG vorliegen, den Beklagten aufzugeben, sich ernsthaft um die Erlangung der fraglichen Beweismittel aus anderen in Betracht kommenden Quellen zu bemühen,
weiter hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, das streitige Urteil des Landgerichts sei frei von Verfahrensfehlern ergangen. Abgesehen davon, dass die Beklagten zu 3 und 4 im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 wirksam Klageabweisung beantragt hätten, habe die Klägerin schon keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
Auch in materieller Hinsicht lägen keine Rechtsfehler des Landgerichts vor. So habe das Landgericht mangels Konkretisierung einzelner Beschaffungsvorgänge in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht schon nicht die Kartellbetroffenheit der nur pro Jahr und ohne Differenzierung nach der Art des Produktes behaupteten Lieferungen feststellen können. Die Angaben der Klägerin zu den kartellbetroffenen Erwerbsvorgängen beschränkten sich auf die Angaben von Umsatzvolumina pro Jahr, die zumindest teilweise auf widersprüchlichen und unplausiblen Schätzungen der Klägerin beruhten. Das Landgericht führe zudem fehlerfrei aus, dass zur Feststellung der sachlichen Betroffenheit die Darlegung der Schalenart erforderlich sei. Weiter habe das Landgericht fehlerfrei ausgeführt, dass zur Feststellung der zeitlichen Betroffenheit die Darlegung der einzelnen Lieferdaten erforderlich sei. Die Kommission habe für die beteiligten Unternehmen unterschiedliche Zeiträume für die Teilnahme an den Kontakten in Nordwesteuropa festgestellt. Ohne Angaben der einzelnen Lieferdaten könne nicht festgestellt werden, ob die angeblichen Beschaffungsvorgänge bezüglich der einzelnen Beklagten in den streitgegenständlichen Zeitraum fielen. Angebliche Auswirkungen im Nachkartellzeitraum habe das Landgericht ebenfalls zutreffend abgelehnt. Auch habe das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Erforderlichkeit der Darlegung und ggf. des Beweises einzelner Transaktionen sei insbesondere im Termin zur ersten mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 umfassend erörtert worden.
Auch die Feststellung des Landgerichts zur fehlenden Kartellbefangenheit der angeblichen Jahresumsätze greife die Klägerin im Wesentlichen nur damit an, dass sie ihre eigene Würdigung an die Stelle der gegenteiligen Würdigung des Landgerichts setze, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht habe aufgrund der in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Ausgestaltung der Kontakte sowie der pauschalen Behauptungen der Klägerin keine Kartellbefangenheit der angeblichen Lieferungen feststellen können.
Das Landgericht habe auch die geltend gemachten Herausgabeansprüche rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es habe im Einklang mit Erwägungsgrund 15 der Kartellschadensersatzrichtlinie und der Rechtsprechung des BGH angenommen, dass der Anwendungsbereich des § 33g GWB auf Konstellationen beschränkt sei, in denen eine Informationsasymetrie bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das augenscheinliche Fehlen geeigneter Unterlagen zur Darlegung und zum Beweis einzelner Beschaffungsvorgänge durch Umstände aus der Sphäre der Klägerin herbeigeführt worden sei. Der Herausgabeanspruch der Klägerin scheitere darüber hinaus jedenfalls an der Bestimmtheit, der Verhältnismäßigkeit sowie der Erforderlichkeit. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei auch einen Anspruch aus § 242 BGB verneint. In Bezug auf die mit dem Antrag zu 2 begehrte Herausgabe der Rohdaten zur Rohstoffpreisentwicklung wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich diese aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen zu besorgen. Darüber hinaus sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB auch ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchssteller zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis von der begehrten Auskunft verschaffen können. Dies sei bei der Klägerin spätestens ab Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung im Jahr 2015, streng genommen sogar seit Einleitung des Verfahrens im Jahr 2012 der Fall gewesen. Aus denselben Gründen stehe der Klägerin kein Anspruch aus § 810 BGB zu.
Im Übrigen erweise sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als unrichtig. Vielmehr wäre die Klage schon wegen ihrer mangelnden Schlüssigkeit, der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, der teilweisen Verjährung der Ansprüche sowie hinsichtlich der aufgrund von Lieferungen von H. geltend gemachten Ansprüche abweisungsreif. Auch habe es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben.
Die Beklagten zu 2, 3 und 4 erweitern jeweils die bereits erhobene Einrede der Verjährung. Ausgehend davon, dass eine wirksame Zustellung der Klage an die Beklagten zu 3 und 4 erst am 05.01.2023 erfolgt sei, seien mangels Verjährungshemmung Kartellschadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 3 und 4 nicht lediglich bis einschließlich 03.04.2003, sondern bis einschließlich 09.04.2005 verjährt. B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2, 517, 519 ZPO). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gründe auf, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen würden. I.
Ein nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren auf Rüge der Klägerin zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dieser liegt weder in dem Erlass eines kontradiktorischen Urteils gegen alle Beklagten noch ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs feststellbar. 1.
Das Landgericht hat ohne Verfahrensfehler durch kontradiktorisches Urteil im Sinne von § 300 ZPO entschieden. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagten zu 3 und 4 nicht gegeben.
§ 331 ZPO regelt das Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger gegen den im Termin nicht erschienen Beklagten ein Versäumnisurteil erwirken, falls die persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Beklagte ordentlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, keine Hindernisse im Sinne der §§ 335, 337 ZPO vorliegen und die Klage schlüssig ist. Nach § 333 ZPO ist als nicht erschienen auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Dabei umfasst das Verhandeln im ersten Termin grundsätzlich die Stellung der Sachanträge im Sinne von §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO (Herget in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 333, Rn. 1).
Ausgehend davon, dass ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3 und 4 erst durch die jeweilige Zustellung der Klage am 05.01.2023 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 entstanden ist, war der Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 14.03.2023 für diese der erste Verhandlungstermin. Am 14.03.2023 wurden die Beklagten zu 3 und 4 ordnungsgemäß durch ihre Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin … sowie Rechtsanwalt …, dieser per Video zugeschaltet, vertreten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 1168 f. d.A.) beantragten alle Beklagtenvertreter Klageabweisung.
Der Behauptung der Klägerin, die Beklagten zu 3 und 4 hätten nicht Klageabweisung beantragt, sondern - unzulässigerweise - auf ihre Anträge aus der Verhandlung vom 06.12.2022 Bezug genommen, steht schon die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO entgegen. Zudem sprechen aber auch die weiteren Umstände im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 dafür, dass tatsächlich Klageabweisung beantragt wurde, bzw. das Klageabweisungsbegehren der Beklagten zu 3 und 4 hinreichend deutlich wurde, um dem Landgericht als Entscheidungsgrundlage für ein kontradiktorisches Urteil zu dienen.
Die Beweiskraft des Protokolls erfasst die Beachtung der für die Verhandlung nach § 160 ZPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Zu den Förmlichkeiten nach § 160 Abs. 2 ZPO zählen das Stellen der Sachanträge einschließlich deren Inhalt (Schultzky in: Zöller, ZPO, 36 Auflage, § 165, Rn. 2 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls, selbst die Wahrscheinlichkeit seiner Unrichtigkeit, beseitigen die Beweiskraft noch nicht. Vielmehr entfällt die Beweiskraft gemäß § 165 ZPO nur bei aus dem Protokoll selbst ersichtlichen Mängeln oder Fälschung. Dass eine Fälschung, also eine wissentliche falsche Beurkundung oder eine nachträgliche Verfälschung im Sinne von §§ 267, 271, 348 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015, IX ZR 156/14, Rn. 7 bei juris) vorliegt, behauptet auch die Klägerin nicht. Auch liegt kein aus dem Protokoll selbst ersichtlicher Mangel vor. Als Beweisregel bestimmt § 165 ZPO eine Ausnahme von § 286 ZPO; der Gegenbeweis ist ausgeschlossen (Schultzky in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 165 Rn. 4). Dem Beweisangebot der Klägerin, die in der Berufungsbegründung vom 05.06.2023 Zeugen für ihre Behauptung, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 hätten auf ihren Antrag aus der Verhandlung vom 06.12.2022 Bezug genommen, benannt hat, war aus diesem Grund nicht nachzugehen. Abhilfe bei Unrichtigkeit wäre demgemäß nur durch Berichtigung gemäß § 164 ZPO möglich gewesen. Die beantragte Protokollberichtigung hat die hierfür allein zuständige Vorsitzende Richterin des Landgerichts durch Beschluss vom 05.04.2023 (Bl. 1419 d.A.) jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie habe nicht mehr die für eine Protokollberichtigung erforderliche sichere Erinnerung an die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 bei Antragstellung gewählte Formulierung.
Dafür, dass die Beantragung der Klageabweisung - zumindest aus der Sicht der Anwesenden - auch den tatsächlichen Ereignissen entsprach, spricht der Umstand, dass der Antrag auf Klageabweisung durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 so diktiert wurde. Dies hat die Vorsitzende in einem Schreiben an die Parteien vom 27.02.2024 (vgl. Verfügung, Bl. 1403 d.A.) ausdrücklich so bestätigt. Sie hat ausgeführt, sie habe sich durch Abspielen des Tonträgers der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 davon überzeugt, dass der Klageabweisungsantrag der Beklagtenvertreter so schriftlich niedergelegt worden sei, wie er durch sie diktiert worden sei. Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffend sein, hätte es in diesem Fall nahegelegen, dem Inhalt des Diktierten unmittelbar in der mündlichen Verhandlung zu widersprechen.
Es kann aber offenbleiben, ob die Sitzungsniederschrift inhaltlich zutreffend ist. Denn auch wenn der Antrag auf Klageabweisung anders als im Protokoll festgehalten, nicht ausdrücklich gestellt worden ist, genügt es den Anforderungen an ein Verhandeln, dass das Klageabweisungsbegehren für das Gericht sowie für die Klägerin und die übrigen Beklagten eindeutig bestand. Es ist streitig, ob der Begriff des „Verhandelns“ im Sinne von § 333 ZPO notwendigerweise das Stellen eines Antrags zur Hauptsache mit umfasst (vgl. zum Meinungsstand: Prütting in: MüKo ZPO, 7. Auflage, § 333 Rn. 3). Selbst wenn dies grundsätzlich bejaht wird, wird jedoch - wohl überwiegend - angenommen, dass zumindest die Beklagtenpartei den Antrag auf Klageabweisung auch konkludent zum Ausdruck bringen kann, um eine Säumnis abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1972, IV ZR 65/71, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 23.11.1964, II ZR 200/62, Rn. 8 bei juris; OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, 2 UF 56/95, Rn. 6 f. bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.1994, 14 W 423/94, BeckRS 1994, 31009074; Prütting in: MüKo ZPO, 7. Auflage, § 333, Rn. 3; Thole in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 297, Rn. 9). Hierfür spricht, dass durch den rein negativen Antrag auf Klageabweisung der Gegenstand des Prozesses nicht bestimmt wird, wobei das Gericht allerdings an einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1964, II ZR 200/62, Rn. 8 bei juris; OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, 2 UF 56/95, Rn. 7 bei juris).
Dem folgt der Senat. Die Vertreter der Beklagten zu 3 und 4 haben durch ihre Schriftsätze und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 für alle Beteiligten erkennbar zu verstehen gegeben, dass sie die uneingeschränkte Klageabweisung anstrebten. Soweit die Klägerin dagegen meint, eine Flucht in die Säumnis sei für die Beklagten zu 3 und 4 das naheliegende prozesstaktische Verhalten gewesen, handelt es sich um eine subjektive Bewertung der Klägerin. Dafür, dass dies dem Willen der Beklagten zu 3 und 4 entsprach, bestehen keine Anhaltspunkte. Daher bedurfte es keiner ausdrücklichen Stellung des Klageabweisungsantrags. 2.
Ein Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht feststellbar.
Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Parteien ein Recht auf Äußerung, Berücksichtigung und Information im Verfahren. Das Recht auf Berücksichtigung verpflichtet das Gericht, Ausführungen und Anträge der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003, 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341). Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die tragenden Gründe sind so darzustellen, dass sowohl die Parteien als auch ggf. das Rechtsmittelgericht die maßgebenden Erwägungen verstehen und nachvollziehen können. Es muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich beschieden werden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Rechts- und Tatsachenausführungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden, sofern sie nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (Feskorn in: Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 313, Rn. 19 m.w.N.)
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht feststellbar. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht „den umfassenden und wiederholten Vortrag der Klägerin (vgl. Triplik vom 29.06.2022, S. 11, klägerischer Schriftsatz vom 26.01.2023), dass die geforderten Angaben zu den Einzeltransaktionen ohne tatbestandliche Relevanz sowohl für die haftungsbegründende also auch für die haftungsausfüllende Kausalität sind, vollkommen unberücksichtigt gelassen“, sondern hat - zu Recht - zu dieser Frage eine andere Rechtsmeinung vertreten. Dabei geht das Urteil des Landgerichts ausdrücklich auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.01.2023 und das dortige Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen L. ein. Auch ist das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich auf das von der Klägerin in der Klageschrift angeführte Argument eingegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von Nachlaufeffekten spräche und ist dem entgegengetreten. Soweit die Klägerin rügt, das Landgericht habe sich nicht mit dem klägerischen Vortrag, dass die Klägerin allein deshalb die relevanten Unterlagen nicht zur Verfügung habe, weil sie von den Beklagten vorsätzlich über die Existenz des Verpackungskartells getäuscht und im Unklaren gelassen worden sei, so dass die Grundsätze der Beweisvereitelung herangezogen werden müssten, auseinandergesetzt, stellt dies ebenfalls keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs dar. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht diesen Umständen keine Bedeutung zugemessen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Verlust der für die Konkretisierung der Erwerbsgeschäfte erforderlichen Informationen der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen ist. II.
Auch liegt keine Verletzung materiellen Rechts vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Landgerichts begründen könnte. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. 1.
Die Klägerin hat die von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht bereits nicht hinreichend dargelegt. a)
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Forderungsinhaberschaft schlüssig vorgetragen hat, insbesondere, ob die jeweiligen Abtretungsketten nachvollziehbar sind. Auch kann die rechtliche Wirksamkeit der jeweiligen Abtretungen dahinstehen. b)
Denn die Klägerin hat bereits die Kartellbetroffenheit der den behaupteten Umsätzen zugrundeliegenden Erwerbsvorgängen nicht hinreichend konkret dargelegt.
aa) Die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, welche die Klägerin geltend macht, bilden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche (BGH, Urteil vom 28.06.2022, KZR 46/20, Rn. 70 bei juris - Stahl-Strahlmittel; Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 73 bei juris - LKW-Kartell I). Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 16 bei juris - LKW-Kartell I; Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, Rn. 13 bei juris - ORWI; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, 2 U 30/22, GRUR-RS 2024, 25163, Rn. 73). Mithin kommt als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EGV, § 33 Satz 1 Halbsatz 2, § 1 GWB in der vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Fassung bzw. § 33 Abs. 3 GWB in der vom 01.07.2005 bis zum 29.06.2013 geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 398 BGB in Betracht. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 101, 102 AEUV (vormals Art. 81, 82 EGV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/34, Rn. 17 bei juris m.w.N. - LKW-Kartell V).
bb) Ein kartellrechtswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 bis 4 im Sinne von Art. 101 AEUV ist durch die Kommissionsentscheidung vom 24.06.2015 (Fall AT.39563 - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) mit Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB a.F. festgestellt. Diese Norm fand auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil 12.06.2018, KZR 56/16 , Rn. 31 bei juris - Grauzementkartellkartell II). Danach steht fest, dass alle Beklagten zu unterschiedlichen Zeiträumen an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf den Vertrieb von Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen für die Lebensmittelindustrie in Nordwesteuropa beteiligt waren. Zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gehörten die Vereinbarung und/oder Abstimmung von Preiserhöhungen, sowie der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen (vgl. Rn. 725 der Kommissionsentscheidung).
cc) Die Beklagten haben sich auch schuldhaft wettbewerbswidrig verhalten.
dd) Die Klägerin hat jedoch die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge, auf die sie ihre Schadensersatzansprüche stützt, schon nicht schlüssig, zumindest aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
(1) Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestandes des § 33 Abs. 1 GWB a.F. ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kartellbetroffenheit der einzelnen Bezugsgeschäfte trägt der Kläger. Es gilt insoweit das Beweismaß des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/23 Rn. 20 bei juris m.w.N. - LKW-Kartell V; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteile vom 27.09.2023, VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 50 und vom 03.06.2020, U (Kart) 16/19, BeckRS 2020, 45480 Rn. 28). Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadenersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität nicht an.
Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses und der sich daraus ergebenden Störung insbesondere des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret individuellen Betroffenheit (BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20, Rn. 21 bei juris - LKW-Kartell II; Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 31bei juris - LKW-Kartell I; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023, VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 50).
(2) Die Klägerin hat eine Kartellbetroffenheit der von ihr behaupteten Umsätze in dem zuvor beschriebenen Sinne nicht dargelegt.
(a) Ausgehend davon, dass die Kartellbetroffenheit grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen geltend gemachten Erwerbsvorgangs, der einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch begründet, darzulegen ist, fehlt es bereits an einem schlüssigen Klagevortrag.
Im Rahmen der Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche sind zur Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand zu individualisieren und substantiieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023, U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 55 ff., Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, BeckRS 2019, 8810, Rn. 37 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, 2 U 30/22, GRUR-RS 2024, 25163, Rn. 265 ff.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 06.06.2024, 29 U 4041/19 Kart, Rn. 101 f. bei juris zur hinreichenden Bestimmtheit eines Feststellungsantrags). Dabei ist die Bezeichnung konkreter Erwerbsgeschäfte - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nur für Verjährungsfragen bzw. den Zinslauf von Bedeutung. Vielmehr ist sie erforderlich, um den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft eines zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses mit hinreichender Gewissheit zu bestimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 06.06.2024, 29 U 4041/19 Kart, Rn. 102 bei juris). Zudem dient sie dazu, dem Gericht und den Beklagten eine Plausibilisierung, sowie den Beklagten eine substantiierte Stellungnahme zu ermöglichen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.01.2022, 53 0 311/21, BeckRS 2022, 193, Rn. 20; LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020, 8 O 75/19, GRUR-RS 2020, 17295, Rn. 36 f.).
Dem steht auch die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, bei juris - Grauzementkartellkartell II) nicht entgegen. Der von der Klägerin zitierte Feststellungstenor, der eine Schadensersatzpflicht für Schäden aus Erwerbsgeschäften mit kartellierten Zementherstellern in einem bestimmten Zeitraum ausspricht, kann für die Beantwortung der Frage, ob eine hinreichende Substantiierung einer bezifferten Zahlungsklage vorliegt, nicht herangezogen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst das diesem Verfahren auf (bloße) Feststellung einer Schadensersatzpflicht zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mannheim im unstreitigen Tatbestand zu den Erwerbsvorgängen Ausführungen macht und wegen der Einzelheiten „auf die detaillierten Auflistungen nach Anlagen K 5 und K 6“ Bezug nimmt (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.10.2015, 7 0 34/15 Kart, BeckRS 2015, 115229, Rn. 3; so auch das Urteil des Berufungsgerichts in dieser Sache: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, BeckRS 2016, 20025, Rn. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass in diesem Verfahren konkrete Erwerbsvorgänge vorgetragen waren. Dementsprechend hat auch der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass unter Berücksichtigung der dortigen Klagebegründung und der dort in Bezug genommenen Anlagen eine hinreichende Individualisierung der Beschaffungsvorgänge, auf die das Schadensersatzbegehren gestützt werde, vorliege (Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Rn. 27 bei juris - Grauzementkartell II). Diese Ausführungen des BGH in den Entscheidungsgründen sind zur Auslegung des Tenors der Entscheidung heranzuziehen.
Die so konkretisierte Darlegungspflicht gilt sowohl für die von der Klägerin behaupteten Umsätze mit von den Kartellabsprachen betroffenen Produkten im Kartellzeitraum wie auch für möglicherweise kartellbetroffene Umsätze im Nachkartellzeitraum (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2022, KZR 46/20, Rn. 36 - Stahl-Strahlmittel).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit der von ihr behaupteten Erwerbsgeschäfte mit Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn die Klägerin hat die einzelnen Erwerbsgeschäfte, die den von ihr jeweils geltend gemachten Ansprüchen zugrunde liegen und die jeweils Bezugspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit zur Schadensverursachung, also der Kartellbetroffenheit im oben dargestellten Sinne, sind, nicht individualisiert.
(b) Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass eine Darlegung der einzelnen Erwerbsgeschäfte im Rahmen der Kartellbetroffenheit nicht erforderlich ist, hätte diese die Kartellbetroffenheit der von ihr behaupteten Jahresumsätze nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr drängt sich nach dem Verfahrensverlauf die Vermutung auf, dass die genannten Jahresgesamtumsätze, die von der Klägerin im Rahmen der Tabelle auf S. 8 - 10 der Klageschrift jeweils bezogen auf Geschäfte von bestimmten „Erwerbern/Zedenten“ mit bestimmten „Herstellern/Lieferanten“ aufgeführt werden, nicht auf belastbaren Annahmen beruhen.
(aa) Die Klägerin gibt bereits nicht an, welche konkreten Produkte in den Gesamtumsätzen enthalten sind. Ausweislich der von ihr vorgelegten Preislisten (Anlagen K 10 und K 12) handelt es sich möglicherweise um eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten. Aus der Bezeichnung der Produkte in den jeweiligen Preislisten ist dem Senat jedoch eine Zuordnung der jeweiligen Produkte unter die Produktgruppen Schaumstoffschalen oder biegesteifen Schalen nicht möglich. Die Klägerin hat die Artikelbezeichnungen auch nicht erläutert. Nicht ausreichend konkret ist insoweit ihre Angabe, es handele sich bei allen Produkten um kartellbetroffene Waren. Denn diese Angabe ermöglicht weder eine substantiierte Stellungnahme durch die Beklagten noch eine Plausibilisierung durch den Senat. Selbst eine stichprobenartige Überprüfung ist dem Senat dadurch nicht möglich. Offenbleiben kann insoweit, ob die Kommissionsentscheidung - wie die Beklagten meinen - nur das reine Schaumstoffprodukt erfasst und daher bei den Umsätzen noch weiter zwischen Schaumstoffschalen und mitvertriebenen Produkten wie z.B. Saug- oder Geleinlagen als erheblichem Preisbestandteil differenziert werden müsste.
(bb) Auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Klägerin bleiben zudem die Parteien der jeweiligen Erwerbsgeschäfte unklar. Insofern ist die Angabe der Klägerin, die Ansprüche würden sämtliche Lieferungen von Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen während des Kartell- bzw. Nachkartellzeitraums bis auf Lieferungen durch das Unternehmen F. betreffen, nicht hinreichend konkret.
In der Tabelle der Klageschrift sind insgesamt sieben verschiedene „Erwerber/Zedenten“ genannt, nämlich „J. BV“, „M. GmbH …“, „K. GmbH“ - wobei davon ausgegangen wird, dass es sich, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2021 (dort S. 3, Bl. 555 d.A.) behauptet, bei dem „Erwerber/Zedent“ „K.“ um dasselbe Unternehmen handelt -, „N. GmbH“, „A.3 GmbH“, „A.7 BV“ und „O. GmbH“. Unklar bleibt insofern bereits, ob in den einzelnen Spalten der Tabelle der Klageschrift jeweils der Erwerber oder der Zedent genannt ist. Aus den der Tabelle folgenden Erläuterungen der Klägerin lässt sich schließen, dass möglicherweise der Erwerber gemeint sein soll. Denn die jeweiligen Zedenten aus der Abtretungsvereinbarung tragen bis auf die „A.3 GmbH“ andere Firmenbezeichnungen. Offensichtlich sind aber nicht durchweg die Erwerberinnen gemeint. Denn die in der Tabelle genannten Unternehmen „M. GmbH …“, „N. GmbH' und „A.3 GmbH“ existierten ausweislich den von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszügen im Kartellzeitraum nicht. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 25.11.2021 (dort S. 9, Bl. 561 d.A.) auf die „Selbstverständlichkeit“ verweist, „dass die angegebene Firmenbezeichnung den Rechtsträger unter der jeweiligen Firma bezeichnet“, führt dies zu keiner Klarstellung. Denn die zu diesen Unternehmen vorlegelegten Handelsregisterauszüge betreffen jeweils Rechtsträger, die erst nach dem Kartellzeitraum gegründet wurden. Es fehlt folglich zumindest teilweise an plausiblen Angaben, mit welchen konkreten Erwerbern die streitgegenständlichen Geschäfte abgeschlossen wurden.
Auch werden als „Lieferant/Hersteller“ jeweils lediglich Unternehmensgruppen („D.1“, „H.“ und „C.1“) genannt. Erforderlich wäre es aber gewesen, darzustellen, welcher Rechtsträger dieser Einheit als Lieferant aufgetreten ist. Das mag sich hinsichtlich „C.1“ noch dahingehend ableiten lassen, dass die Beklagte zu 2 gemeint ist, die sowohl Adressatin der Kommissionsentscheidung als auch Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ist. Allerdings hat die Klägerin insoweit vorgetragen, die Bezeichnung „C.1" stehe in der Tabelle für die C.2 GmbH, wobei die Lieferungen über die Standorte …, … und … erfolgt seien. Die C.2 GmbH ist jedoch weder Beklagte dieses Rechtsstreits noch Adressatin der Kommissionsentscheidung. Auch hinsichtlich „D.1“ bleibt unklar, ob Lieferungen eines Unternehmens oder beider in der Kommissionsentscheidung adressierter und beklagter Unternehmen geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Skanska (Urteil vom 14.03.2019, Rs C-724/17) und des BGH (Urteile vom 13.04.2021, KZR 19/20 und 20/20 - LKW II), verweist und meint, nach diesen komme es nicht darauf an, von welchem Unternehmensteil der wirtschaftlichen Einheit der Beklagten die kartellierten Waren bezogen wurden, betrifft dies nur die Frage der Haftung und nicht die vorgelagerte Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen. Der EuGH führt aus, dass Gesellschaften einer Unternehmenseinheit für bestimmte Erwerbsvorgänge einer anderen Unternehmenseinheit haften. Dies begründet er damit, dass ansonsten Unternehmen, die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich sind, ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art geändert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2019, Rs C-724/17, Rn. 46 bei juris - Skanska). Dem vorgelagert stellt sich aber die Frage, ob ein Erwerbsvorgang hinreichend bestimmt ist, um einen Anspruch begründen zu können. Dazu ist es für die Beurteilung einer möglichen Kartellbetroffenheit erforderlich, den Lieferanten konkret zu bestimmen, was hier nicht erfolgt ist. Soweit der BGH in seinen Urteilen vom 13.04.2021 (vgl. Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20, Rn. 47 bei juris) keine Konkretisierung der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge danach verlangt hat, von welcher Konzerngesellschaft des DAF-Konzerns die streitgegenständlichen LKW erworben wurden, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts herleiten. Denn in dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war der Streitgegenstand auf den Erwerb von sechs näher bestimmten LKW konkretisiert.
(cc) Schließlich sind die von der Klägerin in der Tabelle genannten Jahresumsatzzahlen zumindest teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. Auch hat die Klägerin keine nachvollziehbaren Angaben zur Herleitung dieser Werte gemacht.
So stehen bereits die in der Klageschrift und in weiteren Schriftsätzen vorgetragenen Beträge nicht mit ihren Angaben in der Tabelle der Klageschrift in Einklang. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, insgesamt hätten die Zedentinnen kartellierte Verpackungen im Umfang von ca. EUR … Mio. in … und in … bezogen, davon im Umfang von ca. EUR … Mio. bei den Beklagten (so Bl. 30 d.A.). Weiter hat sie vorgetragen, Waren im Wert von ca. EUR … Mio. bei F. bezogen zu haben. Danach müsste sie nach ihrem eigenen Vortrag Waren im Wert von etwa EUR … Mio. bei den Beklagten und H. bezogen haben, die alleine neben F. am Kartell beteiligt waren. Ausweislich der Tabelle der Klageschrift werden aber nicht Umsätze in Höhe von EUR … Mio., sondern lediglich in Höhe von EUR … geltend gemacht. Zudem entfallen nach der Tabelle der Klageschrift bei überschlägiger Betrachtung mehr als EUR … Mio. der Gesamtumsätze auf H.. Für die Beklagten bliebe daher nach der Tabelle ein Umsatz von etwa EUR … Mio. und nicht von EUR … Mio., wie ebenfalls in der Klageschrift behauptet. Bereits anhand dieser erheblichen Differenzen wird die fehlende Plausibilität der Zahlen der Klägerin deutlich.
Die Angaben der Jahresumsätze in der Tabelle hat die Klägerin auch auf eine entsprechende Rüge der Beklagten nicht dahingehend konkretisiert, ob es sich um Brutto- oder Nettoumsätze handelt.
Die genannten Jahresumsatzzahlen bleiben zudem ganz überwiegend ohne Anknüpfungspunkte, die zumindest eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen könnten. Dabei hat die Klägerin mit den in der Klageschrift nach Cent-Beträgen aufgeschlüsselten Jahresumsatzzahlen zunächst Genauigkeit suggeriert. Erst nachdem die Beklagten die fehlende Plausibilität dieser Beträge bemängelt hatten, hat die Klägerin eingeräumt, dass es sich bei den angegebenen Beträgen teilweise um Schätzungen handelt. Die Klägerin hat jedoch keine plausible Erklärung für das Zustandekommen dieser Schätzwerte abgegeben. Vielmehr hat sie diese teilweise im Laufe des Verfahrens erheblich geändert, allerdings weiterhin ohne nachvollziehbare Erläuterung der Schätzgrundlage. Unzureichend ist insofern die pauschale Angabe, die Schätzung sei mittels Extrapolation erfolgt. Zudem stehen ihre Erläuterungen zu den Schwankungen der vorgetragenen Einkaufsumsätze, die sie damit rechtfertigt, dass in bestimmten Jahren in höherem Maße von anderen Unternehmen, wie insbesondere der Mitkartellantin F., gekauft worden sei, in Widerspruch dazu, dass sie im Rahmen ihrer Schätzungen teilweise die Umsätze eines Jahres für das nächste Jahr exakt übernimmt. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, Umsatzschwankungen seien durch Vorratshaltung zu erklären. Auch hier dürften von Jahr zu Jahr Unterschiede bestanden haben, da es naheliegt, dass der Vorrat zu Jahresbeginn nicht immer exakt gleich groß war.
Auch der ergänzende Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29.06.2022 ermöglicht weder eine Plausibilisierung noch eine Einlassung durch die Beklagten.
Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz zunächst Angaben zu den Verkäufen von H. an die A.7 BV in den Jahren 2002 bis 2008 gemacht.
Sie hat angegeben, die Gesamtbeschaffungsvolumina für die Jahre 2002 und 2003 stammten aus einer Excel-Liste, die H. seinerzeit aus seinem SAP-System gezogen und der Klägerpartei übersandt habe (Anlage K 9). Die Datei enthalte die gelieferten Volumina pro Schalentyp von H. an die diversen Standorte der Klägerpartei im Jahr 2002 (Spalte P) und 2003 (Spalte C bis O). Diese Einkaufsvolumina habe die Klägerpartei mit den kontemporären Preisen von H. kombiniert (Spalten R-T) und so die Einkaufswerte für die verschiedenen Standorte der Klägerpartei in 2002 und 2003 errechnet. Zur Bestimmung der kontemporären Preise sei eine Preisliste von H. herangezogen worden, die aus der relevanten Zeit stamme (Anlage K 10). Diese habe sich seit dem 02.04.2003 im System der Klägerpartei befunden. Es sei davon auszugehen, dass diese Preisliste in den Jahren 2002 bis 2003 gegolten habe. Ihr lägen jedenfalls keine anderen Preislisten aus dem relevanten Zeitraum vor.
Dieser Vortrag der Klägerin trägt auch in Zusammenschau mit den Anlagen K 9 und 10 aber nicht zur Konkretisierung oder Plausibilisierung ihres vorherigen Vortrags bei. So findet sich in der Anlage K 9 bereits kein Hinweis darauf, dass es sich um Bezüge von H. handelt. Die Klägerin hat auch nicht näher erläutert oder belegt, aus welchem Grund es wann zu der angeblichen Übersendung der Anlage K 9 durch H. kam. Des Weiteren fehlt die von der Klägerin in Bezug genommene Spaltenbezeichnung auf den dem Gericht vorgelegten Ausdruck. Sofern anscheinend die einzelnen Zeilen für unterschiedliche Artikel, die allerdings nur mit einer Artikelnummer bezeichnet sind, stehen, deren Monatsbezug jeweils für das Jahr 2003 aufgeschlüsselt ist, fehlt eine Erläuterung der Klägerin dazu, um welche - kartellbetroffenen - Produkte es sich handeln und mit welchen Produkten auf der als Anlage K 10 vorgelegten Preisliste sie übereinstimmen sollen. Wohl als Erwerber sind in der Anlage K 9 zudem verschiedene Gesellschaften genannt, von denen insbesondere „P.“, „P.1 B.V.“ und „T. B.V.“ von der Klägerin bislang nicht als kartellgeschädigte Unternehmen genannt waren, obwohl sie angegeben hat, dass streitgegenständlich sämtliche kartellbefangenen Erwerbsgeschäfte ihrer Unternehmen seien. Hinsichtlich der in der Anlage K 10 genannten Produkte fehlt ebenfalls eine Erläuterung, so dass nicht beurteilt werden kann, ob es sich um kartellbetroffene Produkte handelt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie eine Preisliste aus dem Jahr 2003 Geltung für das Jahr 2002 erlangt haben könnte.
Für das Jahr 2004 räumt die Klägerin ein, aufgrund der vorliegenden Daten für Januar bis April einen Gesamtumsatz für das Jahr 2004 geschätzt zu haben (vgl. Anlage K 13). Der Vortrag ist jedoch bereits zu den Umsätzen der Monate Januar bis April nicht plausibel. So behauptet die Klägerin, in der vermeintlichen Umsatzaufstellung in Anlage K 13 seien die Preise von H. aus der Übersicht in Anlage K 12 verwendet worden. Stattdessen scheinen in der Anlage K 13 aber die Zahlen aus der Liste in Anlage K 10 enthalten zu sein. Zudem erläutert die Klägerin nicht, aus welchem Grund die Zahlen für die Monate Januar bis April eine belastbare Schätzgrundlage für die weiteren Monate des Jahres 2004 darstellen. Dies scheint insbesondere aufgrund des Vortrags der Klägerin zu Schwankungen der Umsätze wegen der Bezüge von F. und wegen der Vorratshaltung fraglich. Im Übrigen scheint auch die Klägerin selbst nicht von der Übertragbarkeit auszugehen. Denn obwohl ihre Datenbasis angeblich die Monate Januar bis April 2004, also ein Drittel des Jahres, betrifft, verdoppelt sie im Rahmen ihrer Schätzung diesen Wert für das Gesamtjahr lediglich. Nicht belastbar sind danach auch die Zahlen für das Jahr 2005, die die Klägerin aufgrund der Angaben für das Jahr 2004, die ja bereits ebenfalls überwiegend geschätzt waren, in exakt derselben Höhe schätzt.
Auch ersetzt die für das Jahr 2006 vorgelegte Ausschreibungsunterlage (Anlage K 14) keine nachvollziehbare Darlegung der Umsatzzahlen. Diese belegt keine tatsächlichen Erwerbsgeschäfte und erst recht nicht die Höhe der Umsätze.
Die Umsatzzahlen für die Jahre 2007 und 2008 sind ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. So geben die als Anlagen K 15 und K 16 für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegten Ausdrucke aus ihrer „Exact Database“ über einen angeblichen „Q.“ bestimmte Gesamterwerbszahlen für Artikel an, zu denen die Klägerin keine Erläuterungen abgibt.
Nicht nachvollziehbar ist ferner die weitere Darstellung der Klägerin zu den Bezügen der „A.7 BV“ von H. für das Jahr 2008. Insoweit hatte sie zunächst ausweislich der Tabelle in der Klageschrift einen Betrag von EUR … geschätzt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2022 hat sie dann geltend gemacht, dass nach Auswertung ihrer „Exact Database“, die wiederum nicht näher erläutert wird, dieser Betrag um fast die Hälfte auf EUR … zu korrigieren sei. Unter Bezugnahme auf einen angeblichen SAP-Ausdruck von H. (Anlage K 18) hat sie dann aber weiter vorgetragen, dass H. auch an weitere Standorte namentlich an „R.“ (2 Standorte), „S.“ und „W.“ geliefert habe, was im Ergebnis dazu führe, dass nicht die aus der „Exact Database“ ermittelten Beträge, sondern ein Betrag von EUR … anzusetzen sei. Andererseits führt sie aber die „O. GmbH“ in der Tabelle der Klageschrift selbst als Erwerberin von H.-Produkten auf. Ob und ggf. warum Lieferungen an „R.“ und „S.“ den Erwerben von „A.7 BV“ zuzurechnen sein sind, erläutert die Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin als Anlagenkonvolut K 17 Einzellieferungen des Unternehmens „H.“ aus dem Jahr 2008 anhand von Rechnungen belegen möchte, handelt es sich hierbei um ein ungeordnetes Konvolut von Rechnungen in … Sprache. Es fehlt auch hier an einer Zusammenstellung oder Erläuterung. Weder führt die Klägerin aus, um welche kartellbetroffenen Produkte es sich handeln soll, noch, dass und in welcher Höhe diese Rechnungen bezahlt wurden. Die Rechnungen weisen handschriftlich eingetragene Beträge, die teilweise von den ausgewiesenen Beträgen abweichen, sowie weitere Notizen und Anmerkungen auf, die aus sich heraus nicht verständlich sind. Dabei ist zu beachten, dass Gerichte ohnehin nicht verpflichtet sind, umfangreiche Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche ohne eine entsprechend konkrete Inbezugnahme bzw. schriftsätzliche Erläuterung zu konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2018, VI ZR 213/17, Rn. 8, Urteil vom 17.07. 2003, I ZR 295/00, Rn. 16 jeweils bei juris).
Hinsichtlich der in der Tabelle der Klageschrift aufgelisteten Jahresumsätze für Lieferungen von H. an die „J. BV“ beschränkt sich der Vortrag der Klägerin auf den pauschalen Hinweis, dass dieselbe „Berechnungssystematik“ wie für die Beschaffungen der „A.7 BV“ für die Jahre 2002 bis 2005 in Ansatz gebracht worden sei, so dass die obigen Ausführungen hierfür entsprechend gelten. Wegen der Schließung der „J. BV“ hat die Klägerin für das Jahr 2005 pauschal schlicht … % der Umsätze aus dem Jahr 2004 in Ansatz gebracht ohne diesen Ansatz weiter zu plausibilisieren.
Zu den in der Tabelle ausgewiesenen Umsätzen zwischen H. und „K.“ sowie der „O. GmbH“ fehlen jegliche Erläuterungen zum Zustandekommen der angenommenen Jahreswerte.
Zu den Verkäufen durch die C.1-Gesellschaften hat die Klägerin lediglich zu den Lieferungen an die „N. GmbH“, die „M. GmbH“ und die „A.3 GmbH“ die pauschale Erläuterung abgegeben, die relevanten Lieferantenrechnungsbeträge seien im Buchhaltungssystem „Diamant“ hinterlegt gewesen. Dieses weise nur Gesamtzahlen pro Jahr aus. Es fehlt eine nachvollziehbare Erläuterung zu dem Buchhaltungssystem. Noch nicht einmal klar wird, ob es sich hier um ein Buchhaltungssystem bei der Klägerin oder bei den Zedentinnen handelt. Auch werden keine Auszüge aus dem Buchhaltungssystem vorgelegt. Erläuterungen zu den in der Tabelle der Klageschrift enthaltenen Umsätzen von C.1 mit „K.“ sowie mit der „O. GmbH“ fehlen vollständig.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2023 (Bl. 1104 d.A.) hilfsweise zum Nachweis, dass die von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen in Bezug auf die Beklagte zu 2 zutreffend sind, die Vernehmung des Zeugen L., dem Vice President Strategic Sales & Managing Director Germany der U. GmbH, die nach den Angaben der Klägerin den von der Beklagten zu 2 im Jahre 2010 veräußerten Geschäftsbetrieb fortführt, anbietet, ist dem nicht nachzugehen. Der Beweisantritt dient der Sachverhaltsausforschung.
Zu den Beschaffungen bei D.1 hat die Klägerin keine Erläuterungen abgegeben.
Dem Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2021 (dort S. 11, Bl. 563 d.A.), den Zeugen V. als Einkaufsverantwortlichen bei der Klägerin „in Bezug auf das Einkaufsvolumen betreffend die kartellierten Schalen (Tabelle in der Klageschrift S. 8 f.)“ zu vernehmen, war ebenfalls nicht nachzugehen. Es fehlt bereits an einer dem Beweis zugänglichen konkreten Darlegung der Ermittlung der Beschaffungsvorgänge oder zumindest des in der Tabelle ermittelten Einkaufsvolumens. Zudem bleibt unklar, auf welcher Grundlage der Zeuge hierzu Angaben machen können soll.
(3) Ferner hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit der behaupteten Erwerbsgeschäfte bei dem Unternehmen H. nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Erforderlich wäre es gewesen, darzulegen, dass Erwerbsgeschäfte bei dem Unternehmen H. geeignet waren, einen durch das Verpackungskartell bedingten Schaden der Klägerin herbeizuführen. Dies ergibt sich jedoch weder aus den Feststellungen der Kommissionsentscheidung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, noch hat die Klägerin dies anderweitig schlüssig dargelegt.
(a) Die Feststellungen der EU-Kommission in der Entscheidung vom 24.06.2015 enthalten nahezu keine Feststellungen zur Kartellbeteiligung von H.. Das Unternehmen ist nicht Adressat der Kommissionsentscheidung, vielmehr wurde das Verfahren gegen H. eingestellt.
Dementsprechend hat die Kommission keine Feststellungen zu der Art und dem Umfang der Beteiligung von H., insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, getroffen. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass die namentliche Erwähnung des Unternehmens, die sich in der deutschsprachigen Fassung, nicht aber in anderssprachigen Fassungen findet, irrtümlich erfolgt ist.
Die Klägerin verweist zur Kartellbeteiligung von H. im Wesentlichen auf eine Fußnote und zwei Randnummern der Kommissionsentscheidung, insbesondere auf Fußnote 507 der Entscheidung, in der es heißt:
„[Nicht adressiertes Unternehmen] wurde am 11. November 2014 für zahlungsunfähig erklärt und befindet sich gegenwärtig in Liquidation. Der Name dieses Unternehmens taucht in der Sachverhaltsdarstellung immer dann auf, wenn ihm zur Last gelegt wird, dass es an Kartellkontakten mit anderen Kartellmitgliedern beteiligt war. In der Erwiderung auf die MB hat [nicht adressiertes Unternehmen] die Darstellungen der Kommission bezüglich einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Schaumstoffschalen nicht bestritten. [Nicht adressiertes Unternehmen] hat keine biegesteifen Schalen hergestellt. …“.
Unter Rn. 516 heißt es:
„Im Juni 2002 verschickte auch [nicht adressiertes Unternehmen] Preiserhöhungsschreiben und kündigte eine Anhebung der Preise im zweistelligen Bereich an. Als Grund für die Preiserhöhungen nannte H. die gestiegenen Rohstoffpreise.“
Unter Rn. 541 heißt es:
„Im September 2004 schickte [Unternehmensname] Preiserhöhungsschreiben an seine Kunden in Deutschland und an seine Wettbewerber. [Unternehmensname] kündigte eine Preiserhöhung um … % für alle PS-Schaumstoffschalen zum 1. Oktober 2004 an. Als Grund für die Preiserhöhungen nannte H. die gestiegenen Rohstoffpreise.“
Auch ausgehend davon, dass es sich bei dem in Fußnote 507 erwähnten, nicht adressierten Unternehmen, um H. handelt, ersetzen die vereinzelten Hinweise in der Kommissionsentscheidung keine schlüssige Darlegung einer Kartellbeteiligung von H.. Vielmehr ergibt sich aus Fußnote 507 lediglich, dass H. Schaumstoffschalen vertrieben hat und H. bis zur Einstellung des Verfahrens Kartellkontakte nicht bestritten hat. Aus den Rn. 516 und 541 ergibt sich lediglich die Versendung von Preiserhöhungsschreiben durch H.. Die Vermutung, dass diese Versendung aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgt sein könnte, mag nicht fernliegen. Konkrete Feststellungen trifft die Kommissionsentscheidung hierzu jedoch nicht.
Danach trifft die Kommissionsentscheidung weder Feststellungen zu Art und Umfang der Kartellbeteiligung von H. noch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Beteiligung.
Somit hätte es der Klägerin zum Nachweis der Kartellbetroffenheit der Erwerbsgeschäfte mit H. oblegen, das kartellrechtswidrige Verhalten von H. zunächst näher darzustellen und dann ggf. zu beweisen. Es fehlt aber bereits an einer schlüssigen Darlegung. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass „auch H. BV gleichermaßen an den Kartellabsprachen beteiligt war“ (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2022, S. 17, Bl. 831 d.A.) und zum Beweis für diese Behauptung die zeugenschaftliche Vernehmung von Mitarbeitern von H. angeboten hat, war dem nicht nachzugehen. Die pauschale Bezugnahme auf das kartellrechtswidrige Verhalten der anderen Kartellanten ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Kommission für die einzelnen Kartellanten für unterschiedliche Zeiträume unterschiedliche Tatbeiträge der einzelnen Kartellanten festgestellt hat. Die Zeugenvernehmung würde somit eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts darstellen. Schließlich genügen die Ausführungen der Klägerin auch nicht, um beurteilen zu können, ob das Kartell objektiv geeignet war, das Marktpreisniveau so zu beeinflussen, dass hierdurch auch bei einem - insofern unterstellten - Bezug bei einem Kartellaußenseiter ein kartellbedingter Schaden entstehen konnte.
(4) Die Klägerin hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und wiederholter Hinweise des Landgerichts in den mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2022 und 14.03.2023 die von ihr behaupteten kartellbetroffenen Erwerbsvorgänge oder zumindest die Ermittlung der von ihr genannten Umsatzzahlen nicht näher erläutert. Mit Schriftsatz 26.01.2023 (Bl. 1097 d.A.) hat sie vielmehr erklärt, dass ihr eine weitere Erläuterung nicht möglich sei. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 auf die seiner Ansicht nach vorliegende Unschlüssigkeit des Klagevortrags sowie auf Ungenauigkeiten, die fehlende Plausibilisierbarkeit und die teilweise Widersprüchlichkeit des Vortrags zu den kartellbetroffenen Umsätzen sowie hinsichtlich der Beteiligung von H. hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin keinen Schriftsatznachlass zur Ergänzung ihres tatsächlichen Vortrags beantragt.
(5) Ginge man nicht bereits von einem unschlüssigen Tatsachenvortrag aus, zu dem sich die Beklagten nicht äußern müssen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 138 Rn. 8a), hätten die Beklagten den Vortrag der Klägerin jedenfalls hinreichend bestritten.
Angesichts des Vortrags der Klägerin durften die Beklagten sich auf ein pauschales Bestreiten bzw. auf ein Erklären mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die nicht aus ihrem jeweiligen Unternehmensbereich stammen, beschränken. Zwar hat sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 138 Rn. 8 a). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Beschluss vom 25.03.2014, VI ZR 271/13, Rn. 7 bei juris m.w.N.). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Zugeständnis hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Umsätze vor. Vielmehr hat die Beklagte zu 1, die an keinem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang beteiligt gewesen sein soll, die behaupteten Erwerbsvorgänge von den Beklagten zu 2, 3 und 4 sowie von H. zulässig mit Nichtwissen bestritten (Schriftsatz vom 16.08.2021, dort S. 6, BI. 423 d.A.). Die Beklagte zu 2, die den relevanten Geschäftsbereich bereits im Jahr 2010 veräußert hat, hat sich ebenfalls zulässig mit Nichtwissen zu den angeblichen Jahresumsätzen erklärt (Schriftsatz vom 11.03.2022, dort S. 23, Bl. 667 d.A.). Sie hat vorgetragen, mit dem Verkauf seien auch sämtliche Geschäftsunterlagen in dem Bereich auf den Erwerber übergegangen. Die Beklagte zu 2 habe somit keinen Zugriff mehr auf Informationen zu den behaupteten Geschäftsvorgängen. Die noch als „Beklagte zu 3“ bezeichneten Beklagten zu 3 und 4 haben die Lieferung vermeintlich kartellbefangener Produkte durch sie selbst an die Zedentinnen sowie die Bezahlung entsprechend gelieferter Produkte bestritten. Des Weiteren haben sie die Lieferungen kartellbefangener Produkte durch C.1 und H. mit Nichtwissen bestritten (jeweils Schriftsatz vom 07.05.2021, dort S. 29, BI. 176 d.A.). Ihr vorheriges Bestreiten haben sich die Beklagten zu 3 und 4 nach wirksamer Zustellung der Klage in zulässiger Weise erneut zu eigen gemacht.
Angesichts der geringen Substantiierung durch die Klägerin kann offenbleiben, ob es einem Mitkartellanten zuzumuten ist, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Kartellanten, zu denen ein Gesamtschuldverhältnis besteht, zu beschaffen (so wohl OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), Rn. 119 bei juris unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, Rn. 55). Denn vorliegend hat die Klägerin bereits die Erwerbsvorgänge oder Umsätze, aus denen sich das Gesamtschuldverhältnis ergeben könnte, nicht schlüssig bzw. so konkret vorgetragen, dass eine entsprechende Erkundigung erfolgversprechend wäre.
(6) Die Beklagten trifft insofern auch keine sekundäre Darlegungslast.
Diese besteht nach den allgemeinen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Beweislast in der ZPO nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06, NJW 2008, 982, 984; Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, Rn. 11 bei juris).
Nichts anderes gilt für kartellrechtliche Schadensersatzverfahren. Insbesondere ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast nicht aus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz oder einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 15 oder Art 5 Abs. 1 Satz 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU). Danach haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass in Kartellschadensersatzverfahren auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten anordnen können. Denn die Auslegung dieser Vorschrift darf nach dem EuGH (Urteil vom 10.11.2022, C-163/21, Rn. 66 bei juris - Paccar) nicht dazu führen, dass die Beklagten in Bezug auf die den Klägern des Ausgangsverfahrens obliegende Aufgabe, das Vorliegen und den Umfang des erlittenen Schadens nachzuweisen, an deren Stelle treten.
Danach traf die Beklagten vorliegend keine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin bzw. die Zedentinnen, deren Rechte die Klägerin geltend macht, waren nach dem Vortrag der Klägerin im Gegensatz zu den Beklagten, die gar nicht oder nur teilweise an den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen beteiligt waren, selbst oder über ihre jeweilige Rechtsvorgängerin jeweils unmittelbar an allen hier streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen beteiligt.
(7) Von einer Beweisvereitelung, die zu Beweiserleichterungen oder zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte, ist ebenfalls nicht auszugehen.
Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder auch nur erschwert. Erforderlich ist ein schuldhaftes Verhalten einer Partei, wodurch sie vorhandene Beweismittel vernichtet, sie der beweispflichtigen Partei vorenthält oder ihre Benutzung verhindert oder erschwert, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweiserhebung bereits erkennbar war. Die Beweisvereitelung setzt mithin einen doppelten Schuldvorwurf voraus, der sich zum einen auf die Entziehung des Beweisobjekts und zum anderen auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06, Rn. 23 bei juris; Nobler in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage, § 286, Rn. 79). Wird ein Verhalten einer Partei festgestellt, das sich als Beweisvereitelung darstellt, darf dieses Verhalten von Amts wegen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 zum Nachteil dieser Partei berücksichtigt werden. Es kommen mithin Beweiserleichterungen für die beweispflichtige Partei zum Tragen, die im Einzelfall bis zur Umkehr der Beweislast reichen können. Keinesfalls führt die Beweisvereitelung per se zum Prozessverlust oder dazu, dass der Vortrag der beweispflichtigen Partei schlicht zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, Rn. 48; Nobler in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage, § 286, Rn. 80).
Eine Beweisvereitelung in diesem Sinne kann nicht festgestellt werden. Dass der Klägerin keine Informationen oder Unterlagen zu vermeintlichen Erwerbsgeschäften mehr vorliegen, liegt in ihrer Risikosphäre. Das Landgericht durfte im geschäftlichen Verkehr - entgegen der Ansicht der Klägerin - voraussetzen, dass sie bzw. die Zedentinnen oder Erwerberinnen ursprünglich über Unterlagen oder Daten zu ihren Beschaffungsvorgängen verfügt hatten. Die Klägerin hat den dementsprechenden Vortrag der Beklagten im Übrigen erstinstanzlich nicht bestritten. Der Verlust dieser Unterlagen ist keine kausale Folge der Kartellabsprachen. Soweit dieser aufgrund des Zeitablaufs eintrat, stellt er ein aufgrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast jedem Gerichtsprozess innewohnendes Prozessrisiko dar. c)
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche beständen aber auch deswegen nicht, weil weder eine Kartellbefangenheit der behaupteten Umsatzgeschäfte, noch eine hinreichende Schätzgrundlage für eine Schadensschätzung dargelegt sind.
aa) Die Feststellung der Kartellbefangenheit, mithin also der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsverletzung und einem möglichen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020, KZR 24/17, NJW 2020, 1430, 1432, Rn 27 - Schienenkartell II) würde voraussetzen, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand individualisiert und substantiiert werden (so LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020, 8 O 75/19, GRUR-RS 2020, 17295, Rn. 33-37) oder zumindest im Hinblick auf den Erwerber, den Veräußerer und den Kaufgegenstand bezogene Umsätze dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - wie ausführlich dargestellt - weder die einzelnen Beschaffungsvorgänge noch die jahresbezogenen Gesamtumsätze der einzelnen Erwerber nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat sie innerhalb der behaupteten Umsätze auch nicht nach Produktarten differenziert. Dies wäre angesichts des Umstandes, dass die Kommissionsentscheidung zwischen den Produkten Schaumstoffschalen und biegesteife Schalen unterscheidet, aber erforderlich gewesen. Die Klägerin verweist insofern selbst in der Klageschrift (dort S. 24, Bl. 24 d.A.) auf die Rn. 538, 561 ff. und 567 ff. der Kommissionsentscheidung, nach denen die vereinbarten Preiserhöhungen bei Schaumstoffschalen und biegesteifen Schalen unterschiedlich hoch waren.
bb) Zudem besteht angesichts des pauschalen Vortrags auch keine hinreichende Schätzgrundlage für eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO. 2.
Die mit der Berufung geltend gemachten Hilfsanträge auf Vorlage bzw. Herausgabe von Unterlagen sind ebenfalls unbegründet, weil ihre Voraussetzungen nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert dargelegt sind. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den mit dem Antrag zu 2 geforderten Rohdaten überhaupt um Daten handelt, die der Klägerin nicht selbst zugänglich sind. Die Beklagten zu 3 und 4 haben hierzu vorgetragen, es handele sich um öffentlich zugängliche Daten. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antrag zu 5, mit dem die Klägerin ein „ernsthaftes Bemühen“ begehrt, hinreichend bestimmt ist. a)
Ein Anspruch aus § 33 g GWB auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Es fehlt insoweit bereits an einer schlüssigen bzw. substantiierten Darlegung der Schadensersatzansprüche, deren Beweis ermöglicht werden soll.
Der Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1 GWB setzt voraus, dass der Anspruchsteller glaubhaft macht, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Hierfür muss der Anspruchsteller seinen Anspruch mithilfe der ihm zugänglichen Tatsachen derart substantiiert darlegen, dass dieser hinreichend wahrscheinlich erscheint (Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage, § 33g, Rn. 6).
Glaubhaftmachen im Sinne dieser Vorschrift kann nicht vollständig mit der Glaubhaftmachung in § 294 ZPO gleichgesetzt werden. Vielmehr ist der Begriff der Glaubhaftmachung in § 33g GWB eigenständig auszulegen. Nach Ansicht des BGH reicht es aus, wenn geltend gemacht wird, dass „aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht“, dass der Kläger einen Anspruch hat (BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/23, Rn. 20 bei juris - LKW V; Urteil vom 04.04.2023, KZR 20/21, Rn. 50 bei juris - Vertriebskooperation im SPNV). Zunächst ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen wird. Schlüssig ist nur vorgetragen, wenn sich aus dem Vortrag die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz subsumieren lassen (Bornkamm/Tolkmitt in: Bunte, Kartellrecht, 14. Auflage, § 33g GWB, Rn. 11; Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage, § 33g, Rn. 8). Zudem muss der Kläger eine substantiierte Begründung abgeben, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen (BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/23, Rn. 36 bei juris - LKW V; Urteil vom 04.04.2023, KZR 20/21, Rn. 39, 55 bei juris - Vertriebskooperation im SPNV).
Mangels schlüssiger bzw. substantiierter Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es vorliegend bereits an der gemäß § 33g Abs. 1 GWB erforderlichen Glaubhaftmachung. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Erwerbsvorgänge - wie bereits ausgeführt - nicht schlüssig oder zumindest nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Etwas anderes ergibt sich auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Vertriebskooperation im SPNV“ nicht. Anders als hier waren in dem dortigen Rechtsstreit von der Klägerin Vertragsunterlagen zur Darlegung der kartellbetroffenen Vorgänge vorgelegt worden (vgl. Urteil vom 04.04.2023, KZR 20/21, Rn. 75 bei juris - Vertriebskooperation im SPNV).
Danach kann daher hier dahinstehen, ob - wie das Landgericht unter Berufung auf das LG München (Urteil vom 27.03.2020, 37 O8471/18, Rn. 39 ff. bei juris) meint - sich der Anspruch des § 33g GWB angesichts der insoweit fehlenden Informationsasymmetrien von vornherein nicht auf Urkunden richtet, in deren Besitz der Kläger zunächst gewesen ist, die er aber verloren oder vernichtet hat, die Norm des § 33g GWB also ein Informationsgefälle zwischen Beklagten und Kläger voraussetzt (ausdrücklich offenlassend BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/23 Rn. 36 bei juris m.w.N. - LKW V). Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass die 9. GWB-Novelle, mit welcher § 33g GWB eingeführt wurde, insoweit der Umsetzung der EU- Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU) dient und dem Erwägungsgrund 15 dieser Richtlinie zu entnehmen ist, dass ein Offenlegungsanspruch geschaffen werden sollte, weil wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind (so auch LG München, Urteil vom 27.03.2020, 37 O8471/18, Rn. 39) b)
Diese Vorschrift gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007, X ZR 117/04, Rn. 13 bei juris m.w.N.; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 260, Rn. 4). Eine Auskunft wird also auch hier nur dann geschuldet, wenn sich die Ungewissheit des Anspruchsberechtigten aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses ergibt (Krüger in: MüKoBGB, 10. Auflage, § 260, Rn. 12). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin bzw. die Zedentinnen oder die Erwerberinnen ursprünglich im Besitz von Unterlagen zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen waren und diese aufgrund von Löschung oder Vernichtung nunmehr dort nicht mehr vorhanden sind.
Zudem ist auch im Rahmen von 242 BGB das zulässige Auskunftsbegehren von der unzulässigen Ausforschung zu unterscheiden. Der Geschädigte hat die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen. Diese Pflicht kann er nicht durch einen Auskunftsanspruch auf den Schädiger überleiten (Krüger in: MüKoBGB, 10. Auflage, § 260, Rn. 16). Zwar kann bei Vertragsverletzungen ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen bereits bei einem begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung bestehen (Krüger in: MüKoBGB, 10. Auflage, § 260, Rn. 37). Darum geht es aber vorliegend nicht. Vielmehr hat die Klägerin weder konkrete Erwerbsgeschäfte behauptet, noch die vorgetragenen Umsatzzahlen nachvollziehbar erläutert. Ihr Klagebegehren dient der Ausforschung.
Danach kann dahinstehen, dass die Beklagte zumindest teilweise nicht die bloße Auskunft, sondern die Herausgabe von Unterlagen (Anträge zu 2 bis 4) verlangt. Ein Anspruch auf Herausgabe von Belegen ist von dem Anspruch nach § 242 BGB aber grundsätzlich nicht erfasst (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 260 Rn 4). c)
Danach kann jemand, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen die Gestattung der Einsicht verlangen.
Ein rechtliches Interesse besteht jedoch nicht, wenn eine „Ausforschung“ des Sachverhalts vorliegt (J. F. Hoffmann in: BeckOGK, Stand: 01.08.2025, BGB, § 810, Rn. 15) So liegt der Fall hier. d)
Schließlich kommt auch eine gerichtliche Anordnung auf Vorlage von Unterlagen gemäß § 142 ZPO nicht in Betracht.
Auch diese Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Es bedarf eines substantiierten, d.h. auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags, um zu vermeiden, dass die Vorlageanordnung zum Mittel der Ausforschung der Gegenpartei oder eines Dritten wird (Althammer in: Stein/Jonas, ZPO 23. Auflage, § 142 Rn. 9). Die Klägerin bezweckt mit der Vorlage der Verträge jedoch ausdrücklich gerade die Erlangung von Auskünften zur Konkretisierung ihrer Schadensersatzansprüche. 3.
Gründe für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV, die sie im Schriftsatz vom 27.12.2023 (Bl. 1727 d.A.) konkretisiert hat, bestehen nicht.
Nach Artikel 267 AEUV kann ein mitgliedstaatliches Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen, wenn dem Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge gestellt wird und das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Klägerin hat zur Auslegung des Herausgabeanspruchs nach § 33g GWB folgende Vorlagefrage angeregt:
„Stehen Art. 101 AEUV und der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz einer restriktiven Auslegung von Art. 5 und Art. 2 Nr. 13 der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU bzw. hierauf beruhender nationaler Vorschriften dahingehend entgegen, dass der Begriff „Beweismittel" nicht auch solche Unterlagen erfassen soll, die der Antragsteller ggf. zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt hatte, sodann aber unverschuldet und in Unkenntnis seiner Anspruchsberechtigung aus den Händen gegeben hat?"
Die Einholung einer Entscheidung des EuGH zur Entscheidung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ist jedoch nicht erforderlich. Auf die Frage der Auslegung des Begriffs der Beweismittel in § 33 g GWB kommt es vorliegend schon nicht an. Denn der Klägerin ist bereits keine schlüssige bzw. substantiierte Darlegung der behaupteten Erwerbsgeschäfte oder Umsätze gelungen. III. 1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Sie ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemeiner zivilprozessualer Regelungen dar.