Verwaltungsgericht Köln, 8. Kammer — 8 L 28/26
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 4.030,63 Euro festgesetzt.
Der zuletzt gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 120/26 gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 15. Dezember 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist sowohl hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 (hierzu I.) als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer II der Ordnungsverfügung (hierzu II.) zulässig, aber unbegründet. Im Hinblick auf den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 ist der Antrag unzulässig (hierzu III.).
I.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes - wie im Fall der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 - angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
Gemessen daran überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet (hierzu 1.). Die angegriffene Ordnungsverfügung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (hierzu 2.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (hierzu 3.).
1.
In formeller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2017 - 4 B 592/17 -, juris, Rn. 5.
Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, warum es aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall erforderlich ist, die Maßnahmen zur Sicherstellung des durch das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsstellerin führenden Rettungswegs aus der Tiefgarage schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu fordern.
2.
Die unter Ziffer I. der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen begegnen bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage sämtlicher unter Ziffer I. 1. bis 2. getroffener Anordnungen der streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025, wonach der Antragstellerin aufgegeben wurde, die Tür aus der Tiefgarage in das in ihrem Eigentum stehende Wohngebäude dauerhaft unverschlossen und ohne weitere Hilfsmittel öffenbar zu halten, den Schließzylinder der Tür zu diesem Zweck durch einen Blindzylinder zu ersetzen und es zu unterlassen, weitere Türen im Verlauf dieses Rettungsweges bis zur Eingangstür ins Freie zu verschließen sowie den derartigen Rettungsweg gut sichtbar mit lang nachleuchtenden Rettungswegschildern zu kennzeichnen, ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durch die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der in Ziffer I. 1. a. bis c. der Ordnungsverfügung enthaltenen (baulichen) Anforderungen an die Türbeschaffenheit ordnungsgemäß erfolgt ist. Die diesbezüglichen Forderungen wurden zwar nicht in den beiden Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2025 und 10. Juni 2025 formuliert, waren jedoch in der seit dem Jahr 2023 andauernden stetigen Korrespondenz zwischen den Beteiligten zentrales Thema und wurden auch von der Antragstellerin selbst mehrfach (vgl. E-Mails vom 18. Juli 2024 sowie 23. November 2025) angesprochen.
Selbst wenn jedoch insoweit eine formelle Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung mangels Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anzunehmen sein sollte, verleiht dies der Klage in der Hauptsache derzeit keine überwiegende Erfolgsaussicht. Denn es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb eine Anhörung der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nicht noch bis zur erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung in der Hauptsache nachgeholt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.
In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nach summarischer Prüfung vor. Die Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 dient der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben der § 14 Satz 1 BauO NRW i. V. m. § 134 SBauVO NRW. Hiernach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 14 BauO NRW). Bei Mittel- und Großgaragen - wie hier vorliegend auf dem Flurstück 000 - müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO NRW vorhanden sein (§ 134 Abs. 1 Satz 1 SBauVO NRW). Von jeder Stelle einer geschlossenen Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in einer Entfernung von höchstens 30 Metern erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Es müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen während der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite zu öffnen sein. (vgl. § 134 Abs. 2, 3 und 6 SBauVO).
Die hier in Rede stehende geschlossene Großgarage i. S. d. § 122 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 SBauVO NRW auf dem Flurstück 000 erfüllte diese Anforderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach Aktenlage nicht (mehr). Wie aus den Angaben eines Anliegers im Verwaltungsverfahren hervorgeht, sind die mittels Schleusen durch die Untergeschosse der anliegenden Wohnhäuser im Straßengeviert S.-straße/O.-straße/V.-straße/B.-straße führenden ursprünglichen Rettungswege ins Freie mitsamt ihrer Markierung über die Jahre hinweg - beginnend vor etwa zehn Jahren - verändert bzw. entfernt worden. Jenen - baurechtswidrigen - Zustand hielt die Antragsgegnerin im Zuge mehrerer Ortsbesichtigungen der Großgarage im Februar und Dezember 2024 sowie August 2025 und zuletzt am 26. November 2025 fest. Auch nach dem diesbezüglich zuletzt angefertigten Ortsbesichtigungsprotokoll der Antragsgegnerin waren die notwendigen Rettungswege über die Zugänge zu den Untergeschossen der anliegenden - u. a. jene im Eigentum der Antragstellerin - Wohnbebauungen mit den Lagebezeichnungen S.-straße 2, 4, 6 und 8 nicht frei durch unverschlossene Türen zugänglich und damit im nördlichen Ausfahrtsbereich der Großgarage eine Entfernung von höchstens 30 Metern zu einer ins freie führenden Treppe nicht eingehalten. Auch Rettungswegkennzeichnungen in diesem Bereich und im Verlauf des jeweiligen Rettungsweges waren nicht hinreichend vorhanden.
Hierbei kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Rettungswegführung aus der Großgarage durch die Liegenschaft der Antragstellerin in der - dem Gericht nicht vorliegenden - seinerzeitigen Tiefgaragen-Baugenehmigung enthalten war bzw. dass die die Wohnbebauung der Antragstellerin betreffende Baugenehmigung N01 ausweislich der Bauzeichnungen und Pläne keine gesonderten Anforderungen an die in T30 auszuführenden Schleusentüren zur Tiefgarage stellt. Denn selbst im Falle von bestandsgeschützten Nutzungen ermöglicht die hier einschlägige Bauordnung NRW 2018 es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim hier maßgeblichen Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2021 - 2 A 833/20 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zudem keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, zumal mit einem Brandereignis jederzeit gerechnet werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N., sowie Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnungen in Ziffer I. der Ordnungsverfügung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern getroffen. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Ihr Entschluss, bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. Das bauaufsichtliche Einschreiten bei Feststellung materieller Rechtsverstöße, zumal bei Drittbetroffenheit und Gefährdung von Leib und Leben, stellt den Regelfall dar. Außergewöhnliche Umstände, die die Antragsgegnerin zu einer Duldung dieses Rechtsverstoßes verpflichten würden, liegen nicht vor.
Die Antragsgegnerin konnte hierfür die Antragstellerin voraussichtlich rechtmäßig als Störerin in Anspruch nehmen. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW und/oder als Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG NRW erfolgte. Jedenfalls handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Nichtstörerin i. S. d. § 19 Abs. 1 OBG NRW; die dahingehende Ermessensausübung der Antragsgegnerin bei der Störerauswahl ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 17 OBG NRW sind Maßnahmen gegen die eine Gefahr verursachende Person zu richten. Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 OBG NRW gegen den Eigentümer zu richten. Im Gefahrenabwehrrecht ist die Effektivität der Gefahrenabwehr als ein entscheidender Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Störerauswahl; im Hinblick auf eine dahingehende Ermessensausübung genügt eine Benennung der relevanten Tatsachen zur schnellstmöglichen Beseitigung drohender Schäden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 10 A 290/19 -, juris, Rn. 5 f. sowie Beschluss vom 18. Mai 2022 - 2 B 540/22 -, juris, Rn. 12.
Anders als die Antragstellerin meint, wurde sie in erster Linie nicht als Miteigentümerin der Großgarage in Anspruch genommen,
vgl. jedoch zu den rechtlichen Möglichkeiten einer derartigen Inanspruchnahme OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, juris, Rn. 11, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2018 - 6 K 3749/16 -, juris, Rn. 35 ff., VG Hannover, Urteil vom 14. Mai 2018 - 4 A 8334/17 -, juris, Rn. 20 ff.,
sondern - i. S. d. § 18 OBG NRW - als Alleineigentümerin der Wohnbebauung auf dem Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung S.-straße 4, zu welcher die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung adressierte Schleusentür gehört sowie durch welche der daran anschließende Rettungsweg ins Freie führt. Infolge der Verknüpfung dieser Wohnbebauung mit der auf dem benachbarten Flurstück 000 befindlichen Großgarage durch die dort befindlichen Stellplätze, auf welche in der Baugenehmigung N01 vom 5. Dezember 1985 für die Wohnbebauung der Antragstellerin Bezug genommen wird und an welchen sie hinsichtlich zwölf Stück Sondereigentum hat, besteht nicht nur ein eigenes rechtliches Interesse, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin in Bezug auf die Benutzbarkeit der Großgarage. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr durfte die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgehen, dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin - wie auch der weiteren Eigentümer der angrenzenden Wohnbebauungen - als Alleineigentümerin derjenigen Liegenschaft, über deren Schleusentür im Untergeschoss eine Entfluchtung der angrenzenden und mitgenutzten Großgarage sichergestellt werden kann, die wirksamste Möglichkeit der unmittelbaren Gefahrenbeseitigung darstellte. Aufgrund dessen läge in der Inanspruchnahme allein der WEG der Großgarage in Form einer Nutzungsuntersagung derselben mangels hinreichender Rettungswegführung ins Freie auch kein milderes, gleich effektives Mittel der Gefahrenabwehr. Denn die von der Nutzbarkeit der Großgarage abhängigen Baugenehmigungen der umliegenden Wohnbebauungen - wie jene der Antragstellerin selbst - wären von einer derartigen Nutzungsuntersagung ungleich stärker betroffen als von der streitgegenständlichen Maßnahme.
Es liegen darüber hinaus belastbare Anhaltspunkte für die weitere Annahme vor, dass die Antragstellerin zudem als Verhaltensstörerin i. S. d. § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen werden kann. Ausweislich der Angaben eines weiteren Anliegers im Verwaltungsverfahren sowie der seitens der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Rückstände an den Wänden in der Tiefgarage veränderte u. a. die Antragstellerin eigenmächtig die zuvor vorhandene Rettungswegführung aus der Großgarage durch die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bzw. schritt hiergegen nicht ein und verursachte dadurch die vorbeschriebene Gefahr zumindest mit. Insoweit führte die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 18. Juli 2024 an die Antragsgegnerin auch aus, dass ihre Liegenschaft „nicht mehr als Fluchtweg für die Tiefgarage“ zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund einer jedenfalls eingeräumten jahrzehntelangen Akzeptanz jener sodann eigenmächtig veränderten Rettungswegführung - unabhängig von der etwaigen Genehmigungslage nach der Baugenehmigung für die Großgarage - erscheint eine Berufung auf eine fehlende Störereigenschaft als rechtsmissbräuchliches und damit unbeachtliches Vorbringen der Antragstellerin.
Die Anordnungen gestalten sich darüber hinaus voraussichtlich als geeignet, erforderlich und angemessen, um die Voraussetzungen des § 134 SBauVO NRW sicherzustellen. Es ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach Aktenlage insbesondere nicht erkennbar, dass eine Rettungswegführung mit einer Erreichbarkeit einer ins Freie führenden Treppe in einer Entfernung von höchstens 30 Metern bereits durch unverschlossene und dauerhaft gesichert benutzbare andere Zugänge zu den umliegenden angrenzenden Wohnbebauungen entlang der S.-straße gegeben gewesen wäre. Auch soweit der Brandschutzsachverständige G. in einer E-Mail vom 25. Februar 2025 ausführte, alternativ zu der in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 10. Januar 2025 geprüften Rettungswegführung aus der Großgarage sei eine solche anstelle durch die Liegenschaft der Antragstellerin mittels sicherzustellender Zugänge zu den Häusern S.-straße 2 sowie zusätzlich den Liegenschaften S.-straße 6 oder 8 denkbar, folgt hieraus im Ergebnis nichts anderes. Denn zum einen bedarf es nach dessen Ausführungen insoweit belastbaren Nachmessungen zu jenem Höchstabstand anhand eines - nicht vorliegenden - maßstabsgetreuen Plans der Großgarage. Zum anderen waren entsprechende dauerhaft unverschlossene Zugänge zu den alternativen Liegenschaften - unabhängig von einer fehlenden rechtlichen Sicherung eines solchen Zustands - ausweislich des Ortsbesichtigungsprotokolls der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 jedenfalls auch nicht vorhanden, weswegen die Antragsgegnerin gegen die Eigentümer jener Liegenschaften gleichermaßen Ordnungsverfügungen erließ.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei ein derartiger Eingriff in ihr Privateigentum aufgrund einer dadurch erhöhten Einbruchs- und Diebstahlsgefahr nicht zuzumuten, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich entgegen ihrer Angaben nicht um eine öffentlich zugängliche Großgarage handelt und keine Inanspruchnahme durch einen undefinierten Personenkreis zu befürchten steht. Ausweislich der hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauungen im Straßengeviert vorliegenden Baugenehmigungen aus dem Jahr 1985 dient die Tiefgarage insgesamt der Sicherstellung des Stellplatzbedarfs der damit jeweils genehmigten Wohnnutzungen. Entsprechend geht auch der Brandschutzsachverständige in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 10. Januar 2025 davon aus, dass es sich um eine nicht öffentlich zugängliche Großgarage handelt, sondern diese einem festen Benutzerkreis, hier den der umliegenden Wohngebäude am O.-straße und der S.-straße, dient. Unabhängig davon würde sich jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Schutz von Leib und Leben durch Sicherung des gesetzlichen Brandschutzstandards gegenüber einer bei summarischer Prüfung geringfügigen Eigentumsbeeinträchtigung der Antragstellerin durchsetzen.
3.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2025 besteht in der Erforderlichkeit der Beseitigung brandschutzwidriger Zustände. Gründe, dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des Suspensiveffektes ihrer Klage überwiegt. Vorliegend folgt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung aus einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der sich in der Großgarage ohne hinreichende Rettungswegführung aufhaltenden Personen.
Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird vom OVG NRW im Fall der Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften in ständiger Rechtsprechung bejaht. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 14 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, juris, Rn. 34 f., und Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.
II.
Die in Ziffer II. der Ordnungsverfügung getroffenen Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Insbesondere die in Ziffer II. festgesetzten Fristen zur Vornahme der geforderten Handlungen bzw. Unterlassungsanordnung begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW.
III.
Der zuletzt im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 der Antragstellerin enthaltene Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 anzuordnen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Dieser ist bereits - unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Klage gegen den Gebührenbescheid wirksam und fristgerecht erhoben wurde, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte - unzulässig, da es an einem vorherigen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt. Es handelt sich bei dem in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorausgesetzten vorherigen Aussetzungsantrag in Fällen des - wie hier - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO um ein Zugangserfordernis zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Dieses kann nicht noch während eines bereits eingeleiteten Gerichtsverfahrens nachgeholt werden und hat bei Fehlen unheilbar die Unzulässigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzantrags zur Folge.
Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris, Rn. 4, 8; Schoch, in: ders./Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 48. EL Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 506.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der angegriffenen Ordnungsverfügung bringt das Gericht die Summe der angedrohten Zwangsgelder in Ansatz, die im Hinblick auf die Vorläufigkeit der beantragten Regelung um die Hälfte reduziert wurde (vgl. Ziffer 13 Buchst. c Satz 2 und Ziffer 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019). Hinzuzuaddieren war der im - jedenfalls hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - gleichfalls angegriffenen Gebührenbescheid erhobene Betrag, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes zu reduzieren war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesverwaltungsgerichts).
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.