Verwaltungsvorschrift
Normtext
BeamtVGVwV Nr. 54.1
BeamtVGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
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1Die Aufrechnung erfolgt durch Aufrechnungserklärung des Dienstherrn – Besoldungsstelle – (§ 388 Absatz 1 BGB) und ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung. 2Für den Zeitpunkt der Aufrechnung kommt es darauf an, wann sich die beiden Forderungen erstmals
Nummer 4 stellt klar, dass die Erklärung über die Neubestimmung des Ehenamens (§ 1355 Absatz 1 BGB) und über die Voranstellung oder Anfügung des nicht zum Ehenamen erklärten Geburts- oder Familiennamens eines Ehepartners (§ 1355 Absatz
Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegattinnen und Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift
Personen, zu denen die Sterbegeldurheberin oder der Sterbegeldurheber gemäß §§ 1591 bis 1593 BGB oder §§ 1741 ff. BGB in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, oder
eingetragen ist (§§ 23 Absatz 2, 25 Absatz 1 InsO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB
Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 707b BGB, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB
nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbenstellung (§§ 2100 ff. BGB
Rückforderungsbescheids zu erheben. 2Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger nach § 818 Absatz 4 i.V.m. § 819 BGB verschärft haftet (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 –). 3Dies ist der Fall, wenn der Zahlungsempfänger
Verwandte der aufsteigenden Linie sind auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB) die Eltern und Großeltern (§ 1589 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern
Gläubiger und Schuldner ist. 2Nach einer Forderungsabtretung besteht keine Gegenseitigkeit im engeren Sinn mehr. 3Nach § 406 BGB kann der Schuldner jedoch eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann
Januar 2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nach § 310 BGB gewährleistet werden. III. Die Änderungen sind in der Anlage „Dokumentation der Änderungen“ im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet
Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Absatz 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der früheren Ehegatten erloschen ist oder
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen
damit nicht zulässig. Nach Absatz 2 gelten für die Berechnung der Fristen die §§ 186 bis 193 BGB
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz
Tages vor dem entsprechenden Geburtstag vollendet (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Absatz 2 und § 188 BGB
Nicht dauernd getrennt lebenNach § 1567 Absatz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach
Die Anfrage läuft gleichzeitig über die Fundstelle, die amtliche Überschrift und den Normtext. Ein eingetipptes Zitat wird vorab aufgelöst.
Maschinelle Aufbereitung amtlicher Texte. Maßgeblich ist die Verkündung.