verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Ehegatten müssen sich danach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren als auch persönliche Leistungen
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Kind ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sein Vermögen zu verwerten (vgl. § 1602 Absatz 2 BGB). Der Bedarf von minderjährigen und volljährigen Kindern umfasst insbesondere die Kosten einer angemessenen Ausbildung (vgl. insbesondere Nummer
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
künftig im neuen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst (Artikel 1 VAStrRefG). Damit können die bisherigen §§ 1587 bis 1587p BGB, das VAHRG, das VAÜG und die Barwert-Verordnung außer Kraft treten (Artikel 23 VAStrRefG). § 1587 BGB enthält
GSVHEZAAVwV-BI — Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG); hier: Erläuterungen zu Artikel 5 (Bundesversorgungsteilungsgesetz) und Artikel 6 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) · Bundesministerium des Innern
Ehegatten, Lebenspartner oder Partner des Elternteils adoptiert wird, mit dem dieser gemäß § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eheähnlich zusammenlebt, ist ein neuer Datensatz anzulegen (sogenannte „Stiefkindadoption“). Hat der Angenommene eine Nebenwohnung, soll
BMGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) · Bundesministerium des Innern und für Heimat
privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB* für das Jahr (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Bundes
VV-BHO — Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) · Bundesministerium der Finanzen
Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Unterlassens eines LSG, einer sehbehinderten Person verfahrensbezogene Dokumente in Form von Audiodateien zugänglich zu machen - UN-Behindertenrechtskonvention begründet keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte - Verletzung von Art 3 Abs 3 S 2 GG nicht substantiiert dargelegt - ERVV soll grds Barrierefreiheit gewährleisten