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1Die Besoldungsstelle kann jedoch auch ohne Vorlage einer Urkunde im Sinn des § 411 BGB an den neuen Gläubiger zahlen. 2Stellt sich heraus, dass die Abtretung aus anderen Gründen unwirksam war, kann sie sich nachträglich
Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses: Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs; Interessenabwägung; Eigentumsgarantie; Bildung grober Leitlinien anhand bestimmter Fallgruppen; Nähe zum Eigenbedarf bei sog. "Mischnutzung"; Nähe zur Verwertungskündigung bei Nutzung der Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken
Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter Verweigerung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Verhinderung von Erhaltungsmaßnahmen; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen des Mieters für Erhaltungsmaßnahmen und eines Umsatzausfalls; Kündigung wegen eines erheblichen Mietrückstands bei Zahlungsverzug mit einer Monatsmiete oder weniger
gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen
Anwendbarkeit der Regelungen der sog. Mietpreisbremse auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses
Wohnraummiete: Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung bei Vermietung der vom Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebs
Dies sind alle Minderjährigen und geschäftsunfähige Personen im Sinne des § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Minderjährige gilt die Spezialregelung des § 6 Absatz 1 Satz 6 (s. u. Nummer 6.1.3). Geschäftsunfähig
Lehrer an Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen; Gleichstellung der Beschäftigung mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Hinterbliebenenversorgung; Mindestbehalt
Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung: Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen; Beachtlichkeit des der Unterbringung entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen
VOB/B unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich der AGB-rechtlichen Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. Diese Kontrolle findet jedoch nicht statt, solange die VOB/B vollständig und unverändert in den Vertrag einbezogen wird
Anträge gegen die "Mietpreisbremse" erfolglos - Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG), der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch § 556d Abs 1 BGB - Verordnungsermächtigung in § 556d Abs 2 BGB entspricht den Vorgaben des Art 80 Abs 1 S 2 GG - Berliner Mietenbegrenzungsverordnung (juris: MietBegrV BE) mit der Verfassung vereinbar
Kapitalanlagenbetrug: Bestimmung des Vermögensschadens; Wert von Rückzahlungsansprüchen nach Laufzeitende; berufliche Stellung des Angeklagten als Strafschärfungsgrund
Die Anfrage läuft gleichzeitig über die Fundstelle, die amtliche Überschrift und den Normtext. Ein eingetipptes Zitat wird vorab aufgelöst.
Maschinelle Aufbereitung amtlicher Texte. Maßgeblich ist die Verkündung.