Aus verwaltungsvorschriften-im-internet.de und den Landesportalen eingelesen. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen — sie binden nur die Verwaltung selbst.
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Projektförderung von Öffentlichen Bibliotheken nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Kulturgesetzbuches (Bibliotheksförderrichtlinie)
Richtlinie für die Verleihung des Titels “Professorin” oder “Professor” durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 29. April 2025 (Originalfassung)
Richtlinien über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten bei Laufbahnprüfungen des Archivdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als energiepreisbedingte Zusatzbeihilfen für Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Billigkeitsrichtlinie Energiefonds Weiterbildung)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben den überlassenen Liegenschaften