Bilanzierungsrichtlinien für die nach § 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen unter der Aufsicht der Kreisordnungsbehörden stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BilRiVers)
Kürzel nicht amtlich
04.08.1989
Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie