Art. 3 Abs. 3 SN-5411Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Erhöhung des…
§ 4 Abs. 2 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.
§ 4 Abs. 4 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 3 Abs. 4 OrtedtDGStiftGGesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Art. 3 Abs. 4 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.