§ 18 1-DM-GoldmünzG
Aufsicht
(1)
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.