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(Zu § 28 Abs. 1 PrivSchG) Eine Ersatzschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger in erster Linie die Förderung, Erziehung und Ausbildung von Schülern erstrebt und nicht eigenwirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt. Eigenwirtschaftliche Interessen stehen nicht im Vordergrund, wenn die Einnahmen einschließlich der der Schule zufließenden privaten und öffentlichen Beiträge und Zuschüsse die zur Erreichung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Zu diesen notwendigen Aufwendungen gehören insbesondere die Personal- und Sachkosten der Schule einschließlich eines angemessenen Entgelts für die Arbeitsleistung des Schulträgers sowie die übliche Verzinsung und Abschreibung des investierten Kapitals.
Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden gibt allein noch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des § 28 Abs. 1. PrivSchG arbeitet.