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(Zu § 26 PrivSchG) Einem Lehrer, der einer beabsichtigten Zuweisung an eine Ersatzschule nicht zustimmt, dürfen aus der Verweigerung der Zustimmung keine Nachteile entstehen; er darf nicht nach den Gründen gefragt werden, die ihn zur Verweigerung der Zustimmung veranlasst haben.
Der zugewiesene staatliche Lehrer erhält vom Land neben seinen Dienstbezügen im Rahmen der geltenden Bestimmungen Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen, Abfindungen und Übergangsgeld.
Wird die Zuweisung an eine Ersatzschule auf Antrag des Lehrers vor Ablauf von zwei Jahren aufgehoben, so ist der Lehrer hinsichtlich der Umzugskostenvergütung und der Trennungsentschädigung zu behandeln wie ein Lehrer, der auf seinen Antrag versetzt wird. Wird die Zuweisung auf Antrag des Lehrers nach Ablauf von zwei Jahren aufgehoben, so ist er wie ein Lehrer zu behandeln, der aus dienstlichen Gründen versetzt wird.
Zuschüsse zu Schulwanderungen, Lehrfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen, zu denen Lehrern an staatlichen Schulen aus Landesmitteln Zuschüsse gewährt werden, sind den zugewiesenen staatlichen Lehrern von dem privaten Schulträger zu zahlen.
Die Tätigkeit des zugewiesenen Lehrers an der Ersatzschule ist Dienst im Sinne der Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes.
Die Weisungsbefugnis des Leiters der Ersatzschule gegenüber den zugewiesenen staatlichen Lehrern entspricht dem Anordnungsrecht des Vorgesetzten im Sinne des § 4 Abs. 3des Saarländischen Beamtengesetzes. Der Leiter der Ersatzschule ist nicht Dienstvorgesetzter des zugewiesenen staatlichen Lehrers.