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1Privaten Grundschulen und Förderschulen - einschließlich Berufsschuleinrichtungen für Behinderte in Berufsbildungswerken -, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. 2§ 28 Absatz 3 gilt entsprechend.
1Die für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von anerkannten privaten Grundschulen und Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - seit der Anerkennung aufgewandten notwendigen Kosten werden vom Land mit 80 v.H. ersetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme nicht erforderlich war, weil geeigneter Schulraum in leerstehenden öffentlichen Schulen zur Verfügung stand. 3§ 31a Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Träger öffentlicher Grundschulen und Förderschulen -ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte -, in deren Gebiet eine private Grundschule oder Förderschulen errichtet wird, haben für diese Schulen den durch die Errichtung der privaten Schule frei gewordenen Schulraum dem privaten Schulträger auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung bereitzustellen.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden auf die Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) für die entsprechenden Klassenstufen des Grundschulbereichs Anwendung.