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In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG wird bei der Benutzung von Grundbesitz durch staatlich genehmigte Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen im Sinne des Gesetzes Nr. 751 „Privatschulgesetz“, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Das Gleiche gilt bei der Benutzung durch andere Ergänzungsschulen, solange das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft genehmigt hat, dass während des Besuchs dieser Schulen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule entfällt oder durch den Besuch dieser Schulen die Berufsschulpflicht erfüllt wird (§ 17 des Privatschulgesetzes).
Einzelanerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG sowie Anerkennungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG, dass die Unterhaltung eines Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, werden auf Antrag durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt. Der Antrag ist bei dem Lagefinanzamt einzureichen; er soll Angaben enthalten über den Steuerschuldner (§ 10 GrStG), die Art und den Träger der Schule, der Lehrgänge, des Heimes oder Seminars, die Anzahl der Schüler, Lehrgangsteilnehmer oder der im Heim oder Seminar als Schüler, Jugendliche oder Studierende durchschnittlich untergebrachten Personen, die Anzahl der Lehrkräfte oder Aufsichtspersonen. Antragsberechtigt ist neben dem Steuerschuldner auch der Benutzer (Mieter, Pächter) des Grundbesitzes.