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Ersatzschulen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.
Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Schulaufsichtsbehörde.
1Bis zur Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule. 2Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Anerkennung entstanden sind.