Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird
(aufgehoben)
für Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ) auf das Ministerium der Justiz,
für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der…
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.