Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung führt.
ohne nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes berechtigt zu sein oder
entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 3 Absatz 5
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmen.