§ 40 Abs. 2 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
§ 6 Abs. 3 4. WindSeeVVierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.
§ 37 Abs. 2 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.
§ 5 Abs. 2 5. WindSeeVFünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.
§ 1 Nr. 3 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.