§ 2 2. FZVAusnV
Antrag, Bereitstellung
(1)
Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.
(2)
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat.