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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „995,22“ durch die Angabe „1 049,96“ ersetzt.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent erhöht.“
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Vor Nummer 1 wird die Angabe „1. November 2024“ durch die Angabe „1. Februar 2025“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „2 948,83“ durch die Angabe „3 111,02“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „120,90“ durch die Angabe „127,55“ ersetzt.
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