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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöht.“
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „995,22“ ersetzt.
Dem § 80 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. November 2024“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „2 814,84“ durch die Angabe „2 948,83“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „115,41“ durch die Angabe „120,90“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.