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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510) wird wie folgt geändert: Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80 folgende Angaben eingefügt: „§ 80a Inflationsausgleichszahlungen § 80b Monatliche Sonderzahlungen“.
In § 3 Nummer 7 wird das Wort „Einmalzahlungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“.
Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus den in den Nummern 1 und 3 genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt.“
§ 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten Beträgen und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben“.
In § 72 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes“ gestrichen.
Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a und 80b eingefügt:
„§ 80a Inflationsausgleichszahlungen
Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben, eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 000 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38 sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53.
Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen jeweils Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 200 Euro ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9.
Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Die Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 für gleiche Zeiträume aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt. § 80b Monatliche Sonderzahlungen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.“
§ 96 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 80 und 80b gelten entsprechend.“
Der Anlage wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Monatliche Sonderzahlung Die monatliche Sonderzahlung beträgt 115,41 Euro.“
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