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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „153 000“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „30 600“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „102 000“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „40 000“ durch die Angabe „40 800“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „20 400“ ersetzt.
§ 80 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2027 um 2,0 Prozent erhöht.“
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1. April 2026“ wird durch die Angabe „1. März 2027“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „3 198,75“ durch die Angabe „3 262,73“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „131,15“ durch die Angabe „133,77“ ersetzt.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „995,22“ durch die Angabe „1 049,96“ ersetzt.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „995,22“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 47 wird wie folgt geändert:
In § 101 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.